Parkausweis für Handwerker
Der Handwerker-Parkausweis wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt.
Er berechtigt zum Parken
- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen,
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 2 Jahre.
Wer kann den Ausweis beantragen?Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein
zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung),
zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)
ausüben und
a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
und
b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 4 t nicht überschreitet.
Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
An wen muss ich mich wenden?
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde Rotenburg a. d. Fulda
Welche Unterlagen werden benötigt? Kopie der Gewerbeanmeldung oder
Kopie der Handwerkskarte
Kopie d. Kfz.-Schein(e) / Zulassungsbescheinigung(en)
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühr beträgt 12,50 € pro Jahr
Ortsfremde Handwerker können formlos Einzelerlaubnisse beantragen. Eine Einzelerlaubnis ist maximal 5 Werktage gültig und kostet 5,00 €.