Leistungsbeschreibung
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft.
Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie
Hinweis: Bei einer Beschwerde über Lärm- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen (siehe Leistungsbeschreibung "Lärm- oder Geruchsemissionen von Gewerbe- und Industrieanlagen - Beschwerde einreichen".
Lärm- oder Geruchsemissionen von Gewerbe- und Industrieanlagen - Beschwerde einreichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Verfahrensablauf
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeibehörde anzeigen. Wenn nötig, prüfen die zuständigen Behörden vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt und treffen die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage). Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Sonstiges
Werktags dürfen Sie in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist dann einzuhalten, wenn eine entsprechende Regelung auf Gemeindeebene dies vorsieht. Dies gilt für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. In Misch, Gewerbe- oder Industriegebiete gibt es tagsüber keine zeitlichen Einschränkungen.
Abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohn- und Kur/Klinikgebieten nur an Werktagen von 9:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 17:00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt. Weitergehende Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen an diesen Tagen nicht benutzt werden.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
30.09.2013