Führungszeugnis
Achtung: Neu ab 01.09.2014
Ab sofort besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
unmittelbar beim Bundesamt für Justiz über ein Online-Portal zu beantragen.
Der Link zum Online-Portal des Bfj lautet wie folgt:
www.fuehrungszeugnis.bund.de Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.
In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.
Es gibt zwei Arten:
Für private Zwecke (Beleg-Art N):
das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt
Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.
Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden.
An wen muss ich mich wenden? Bitte beachten Sie die Änderung zum 01.09.2014 (siehe oben)
Der Antrag wird vom Einwohnermeldeamt der Stadt Rotenburg a.d. Fulda entgegengenommen und zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Welche Unterlagen werden benötigt? - Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
- Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 EURO. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)