Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
LeistungsbeschreibungDer Gewerbetreibende (Automatenaufsteller) darf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort geeignet ist.
Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, Auflagen erteilen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt? - Antrag
- Je nach zuständiger Behörde ist ggf. zusätzlich vorzulegen: Grundrissplan des Aufstellungsort (z. B. der Gaststätte); in dem Plan sind die Spielgeräte einzuzeichnen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt mindestens 51,00 € und höchstens 306,00 €. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Behörde. (Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda: 60,00 €)
Rechtsgrundlage
§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung