Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Achtung: Die Festsetzung als Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder als Volksfest verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung. Von den Besuchern darf bei festgesetzten Wochenmärkten, Jahrmärkten oder Volksfesten kein Eintrittsgeld erhoben werden.
An wen muss ich mich wenden?
Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Veranstaltungsortes.
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen (wie z. B. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) sind die Angaben lediglich für die juristische Person selbst zu treffen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), für die als solche nicht selbst eine Festsetzung erfolgen kann, ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter eine Festsetzung notwendig. Daher ist im formlosen Antrag jeder geschäftsführende Gesellschafter anzugeben und jeweils sämtliche persönlichen Unterlagen einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt mindestens 143,00 Euro .
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Festsetzung ersetzt nicht andere notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise die Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz. Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung, einem Markt oder Volksfest teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.