Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung Naschmarkt


Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S.606) ergeht folgende Verfügung:

1.  Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Rotenburger Innenstadt (Marktplatz, Brückengasse, Alt- und Neustadtstraße, Am Schlosstor, Steinweg, Im Zwickel, Lindenstraße, Poststraße, Waldweg) aus Anlass des „Rotenburger Naschmarktes und Blumenmeer“ am Sonntag, 04. Juni 2023 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den geschäftlichen Kundenverkehr offengehalten werden.

2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter diese Regelung.

3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag der Bekanntmachung in der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen (HNA) Zeitung in Kraft.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs.2 Ziff.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

6. Die Allgemeinverfügung und Ihre Begründung sowie die grafische Darstellung der Veranstaltung können beim Ordnungsamt der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14, 36199 Rotenburg a. d. Fulda, eingesehen werden.

 

Begründung:

Aufgrund des § 6 Abs.1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Gegenstand der aktuellen ersten Freigabe im Jahr 2023 ist der „Rotenburger Naschmarkt und Blumenmeer“ am 04. Juni 2023.

Zum „Rotenburger Naschmarkt“ werden über vierzig Aussteller aus Nordhessen u.a. selbstgemachte Bonbons und Eis, Pralinen und Crème Brûlée, Konfitüren und Kuchen, Schokoladenprodukte und Waffeln, Fruchtweine und Fruchtschorlen sowie gebackene Holunderblüten anbieten, kurzum alles was süß, fruchtig und lecker ist. Des Weiteren werden Bonbons mit historischen Werkzeugen hergestellt und Imker erklären die Honigproduktion in einem Bienendorf und die professionelle Honigherstellung. Die Aussteller des „Naschmarktes“ werden im Innenstadtbereich auf dem Marktplatz und den Straßen Brückengasse, Am Schlosstor, Steinweg, in den Einmündungsbereichen der Hauptzubringerstraßen zum Marktgeschehen Alt- und Neustadtstraße, Lindenstraße und Poststraße, Im Zwickel und Waldweg, mit Ausstellungs- und Informationsständen ihr Angebot präsentieren. Auftritte von Performance-Künstlern und Musikern ergänzen das Marktgeschehen.

Gärtnereien und Blumenhändler aus der Region werden die Veranstaltung „Blumenmeer“ in der romantischen Kulisse des Schlossparks, welcher an die Straßen Am Schlosstor und Breitenstraße anschließt, betreiben. Neben Pflanzen und Blumen wird auch viel Dekoratives und Nützliches für den Gebrauch in Haus und Garten angeboten. Im Schlosspark werden ca. dreißig Händler ihre Angebote zum Verkauf anbieten.

Besucher werden aus den Nachbarkreisen und Thüringen erwartet. Der Markt wird aktiv von den Veranstaltern Stadt Rotenburg a. d. Fulda und Marketing- und Entwicklungsgesellschaft Rotenburg mbH weit über die Grenzen der Stadt Rotenburg a. d. Fulda hinaus beworben. Zusätzliche Werbemaßnahmen erfolgen über die GrimmHeimat / Regionalmanagement NORDHESSEN GmbH Kassel. Die Veranstaltungen gleicher Art in den letzten Jahren haben nachweislich (punktuelle Zählungen, Erfahrungswerte des Veranstalters und Befragung der Geschäftsleute) zu einem sehr großen Besucherandrang geführt. Die Kombination von Naschmarkt und Blumenmeer ist somit für sich allein ein Garant für einen erheblichen Besucherstrom und übersteigt die Zahl der Besucher bei weitem, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Hier ist somit festzustellen, dass die den öffentlichen Charakter des Tages prägende Wirkung der Veranstaltung gegenüber dem typisch werktäglichen Charakter der Ladenöffnung im Vordergrund bleibt. Der Besucherstrom zum Marktgeschehen selbst ist, bzw. hat das Bedürfnis für die Offenhaltung der Verkaufsstellen, welche dadurch lediglich den Charakter eines Nebeneffektes zum Marktgeschehen darstellt, aber dennoch geeignet ist, die Angebote der geöffneten Verkaufsstellen in einem auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten relevantem Maße in Anspruch zu nehmen.

Die Öffnung der Verkaufsstellen bleibt ausschließlich auf den Veranstaltungsbereich des „Naschmarktes und Blumenmeers“ beschränkt (siehe auch Ziffer 1 und 6 der Allgemeinverfügung). Die Herstellung des Marktbezuges ist gegeben, da die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt ist und dadurch ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung mit dem Marktgeschehen gebracht wird.

Die Besucher reisen erfahrungsgemäß mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über den Bahnhof Rotenburg a. d. Fulda sowie mit Pkw (und bei guten Witterungsbedingungen über die Radwege) aus allen möglichen Richtungen an und parken insbesondere auf den Parkplätzen am Einkaufszentrum, an der Park- und Ride-Anlage am Bahnhof, an und unter der Brücke der Städtepartnerschaften, im Breitinger Kirchweg und am Aldi-Markt. Sämtliche Parkflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgeschehen und sind über die oben genannten Hauptzubringerstraßen mit dem Marktbereich verbunden.

Insofern wurde auch hier bei der Festlegung des verkaufsoffenen Bereiches der Pflicht zur räumlichen Beschränkung der Ladenöffnung Rechnung getragen.

Auch im Verhältnis der Ausstellungsfläche, incl. des Rotenburger Schlossparks, zu der Verkaufsfläche in den geöffneten Ladenlokalen ist zu erkennen, dass die Veranstaltung die Hauptsache ist und das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag lediglich der Nebeneffekt.

Dies alles belegt, dass der „Rotenburger Naschmarkt und Blumenmeer“ einen für die Freigabe nach § 6 HLöG geeigneten Anlass darstellt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14+15, 36199 Rotenburg a. d. Fulda schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Der Widerspruch hat auf Grund der Anordnung zur sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 09.02.2023
Der Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

gez. Grunwald
Bürgermeister