Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung Strandfest


Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S.606) ergeht folgende Verfügung:

1.  Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Rotenburger Innenstadt (Breitenstraße, Marktplatz, Brückengasse, Alt- und Neustadtstraße, Am Schlosstor, Steinweg, Im Zwickel, Lindenstraße, Poststraße, Waldweg) aus Anlass des „Rotenburger Heimat- und Strandfestes“ am Sonntag, 02. Juli 2023  in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den geschäftlichen Kundenverkehr offen gehalten werden.

2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter diese Regelung.

3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag der Bekanntmachung in der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen (HNA) Zeitung in Kraft.

5. Die Allgemeinverfügung und Ihre Begründung sowie die Flyer mit Terminen und grafischer Darstellung der Veranstaltung können beim Ordnungsamt der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14, 36199 Rotenburg a. d. Fulda, eingesehen werden.

Begründung:

Auf Grund des § 6 Abs.1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Gegenstand der aktuellen zweiten Freigabe im Jahr 2023 ist das „Rotenburger Heimat- und Strandfest“ am Sonntag, den 02. Juli 2023.

Das „Rotenburger Heimat- und Strandfest“ findet vom 29.06.2023 – 03.07.2023 statt. Während dieser Tage ist ein umfangreiches Programm mit musikalischen Darbietungen, sportlichen Veranstaltungen, Spiel und Spaß auf der Rotenburger Gass‘, dem Rotenburger Strandfestlauf, dem Bootskorso, einem großen Flohmarkt, dem großen Schlossparkfestival, dem Staffellauf durch die Rotenburger Innenstadt, dem Festzug, dem großen Vergnügungspark und vielem mehr, vorgesehen. An dem verkaufsoffenen Sonntag sieht das Programm in der Innenstadt die beiden Großereignisse „Staffellauf kreuz und quer durch Rotenburg“ und den „Festzug“ vor. Hierfür wird der gesamte Innenstadtbereich für den motorisierten Verkehr gesperrt. In dem gesamten Bereich der unter Ziffer 1. genannten Straßenzüge werden verschiedene Aussteller und Imbissstände ihre Waren zum Verkauf anbieten. Aktionen mit Kinderbelustigung und Performancekünstler ergänzen und runden das Angebot für den Strandfestsonntag ab. Hinzu kommt natürlich, wie an allen Festtagen, die Öffnung des großen Vergnügungsparks auf dem Festplatz am Campingweg.   

Tausende Besucher werden zum „Heimat- und Strandfest“ aus den Nachbarkreisen und Thüringen erwartet. Das „Heimat- und Strandfest“ wird aktiv von den Veranstaltern Stadt Rotenburg a. d. Fulda und Marketing- und Entwicklungsgesellschaft Rotenburg mbH weit über die Grenzen der Stadt Rotenburg a. d. Fulda hinaus beworben. Die „Heimat- und Strandfeste“ der vergangenen Jahre und das damit verbundene Programm von Großereignissen haben nachweislich (punktuelle Zählungen, Erfahrungswerte des Veranstalters und Befragung der Geschäftsleute) zu einem überaus großen Besucherandrang geführt. Die Feierlichkeiten zum Rotenburger „Heimat- und Strandfest“ sind somit für sich allein ein Garant für einen erheblichen Besucherstrom und übersteigt die Zahl der Besucher bei weitem, die allein wegen

der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Hier ist somit festzustellen, dass die den öffentlichen Charakter des Tages prägende Wirkung der Veranstaltung gegenüber dem typisch werktäglichen Charakter der Ladenöffnung im Vordergrund bleibt. Der Besucherstrom zum „Heimat- und Strandfest“ selbst ist, bzw. hat das Bedürfnis für die Offenhaltung der Verkaufsstellen, welche dadurch lediglich den Charakter eines Nebeneffektes zum Veranstaltungsgeschehen darstellt, aber dennoch geeignet ist, die Angebote der geöffneten Verkaufsstellen in einem auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten relevantem Maße in Anspruch zu nehmen.

Die Öffnung der Verkaufsstellen bleibt auf den Veranstaltungsbereich des „Heimat- und Strandfestes“ beschränkt (siehe auch Ziffer 1 und 5 der Allgemeinverfügung). Die Herstellung des Veranstaltungsbezuges ist gegeben, da die Ladenöffnung auf das Umfeld des Festes begrenzt ist und dadurch ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des „Heimat- und Strandfestes“ wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung mit dem Veranstaltungsgeschehen gebracht wird.

Die Besucher reisen erfahrungsgemäß mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über den Bahnhof Rotenburg a. d. Fulda sowie mit Pkw (und bei guten Witterungsbedingungen über die Radwege) aus allen möglichen Richtungen an und parken insbesondere auf den Parkplätzen am Einkaufszentrum, an der Park- und Ride-Anlage am Bahnhof, an und unter der Brücke der Städtepartnerschaften, im Breitinger Kirchweg, auf dem Parkplatz des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz und am Aldi-Markt. Sämtliche Parkflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgeschehen und sind über die oben genannten Hauptzubringerstraßen mit dem Festbereich verbunden.

Insofern wurde auch hier bei der Festlegung des verkaufsoffenen Bereiches der Pflicht zur räumlichen Beschränkung der Ladenöffnung Rechnung getragen.

Auch im Verhältnis der Festveranstaltungsfläche, incl. des Festplatzes am Campingweg, zu der Verkaufsfläche in den geöffneten Ladenlokalen ist zu erkennen, dass die Veranstaltung die Hauptsache ist und das Offenhalten von Verkaufsstellen an diesem Sonntag lediglich der Nebeneffekt.

Dies alles belegt, dass das „Rotenburger Heimat- und Strandfest“ einen für die Freigabe nach § 6 HLöG geeigneten Anlass darstellt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14+15, 36199 Rotenburg a. d. Fulda schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 09.02.2023
Der Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

gez. Grunwald
Bürgermeister