Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

IV. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBI S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI. 1 S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBI. S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen  Gesetzes  über kommunale  Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. 1 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBI. S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben  für  das  Einleiten  von Abwasser  in Gewässer  (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)  in der Fassung  der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBI. 1 S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBI. 1 S. 1290), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI. S. 70), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Sitzung am 09. Dezember 2021 folgende IV. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) vom 08. Juni 2017 beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 08. Juni 2017 wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,78 EUR jährlich erhoben.

§ 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 2,97 EUR.

§ 26 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 2,97 EUR bei einem CSB bis 800 mg/1; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

o5         festgestellter CSB

'       X                       800                +  0,5

 

Artikel II

Diese IV. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.

Die IV. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Rotenburg a. d. Fulda wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rotenburg a. d. Fulda, 10 Dezember 2021

Der Magistrat
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda


Grunwald
Bürgermeister