Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Weihnachtsmarktes 2025


Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) erlässt die Stadt Rotenburg a. d. Fulda folgende

 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

 

über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Weihnachtsmarktes 2025 in Rotenburg a. d. Fulda:

1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

In der Zeit von Donnerstag, 04.12.2025 bis Sonntag, 21.12.2025 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen (Veranstaltungsgelände des Weihnachtsmarktes 2025) gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.

 

2. Zeitlicher Geltungsbereich:

Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Weihnachtsmarktes vom 04.12.2025 bis zum 21.12.2025, Montag - Mittwoch jeweils im Zeitraum von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Donnerstag – Samstag jeweils 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Sonntag jeweils 12.00 Uhr bis 20.00.Uhr.

 

3. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Rotenburg a. d. Fulda (Gelände des Weihnachtsmarktes 2025): Der Veranstaltungsort des Weihnachtsmarktes Rotenburg a. d. Fulda befindet sich auf dem Marktplatz.

Der Veranstaltungsbereich umfasst den Marktplatz zwischen der Breitenstraße und der Einmündung Badegasse (Höhe Haus Marktplatz 6 und Haus Taubengasse 1).

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) entnommen werden. Dieser ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

 

4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro, nach § 50 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), zur Zahlung fällig.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

 

5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

 

6. Widerrufsvorbehalt:

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 

7. Bekanntgabe:

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Gründe:

Zu 1. Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis:

Rechtsgrundlage für die getroffene Verbotsregelung in Nummer 1 ist § 11 HSOG in der geltenden Fassung. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Je bedeutsamer das betroffene Rechtsgut zu bewerten ist, desto eher ist eine Gefahr anzunehmen und desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Einzelfall (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2013, Az.: 18 K 6433/12).

Während des Weihnachtsmarktes 2025 ist im gesamten Veranstaltungsbereich mit großen Menschenansammlungen, insbesondere Familien mit Kindern und Jugendlichen, zu rechnen.

An den Veranstaltungstagen werden täglich bis zu 1.000 Besucher erwartet. Weihnachtsmärkte werden erfahrungsgemäß von zahlreichen minderjährigen Festgästen, insbesondere Familien und Kindern, besucht.

Nach den Vorgaben des § 5 Absatz 1 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren verboten, um damit dem besonderen Kinder- und Jugendschutz Rechnung tragen zu können. Für den Konsumenten ist es bei der großen Anzahl von Besuchern nicht möglich, die Abstände zu den Minderjährigen einzuhalten und somit rechtskonform Cannabis zu konsumieren. Ein Verstoß hiergegen stellt somit eine rechtswidrige Tat dar.

Zur Vermeidung der Begehung rechtswidriger Taten gegen das Konsumcannabisgesetz sieht sich die Stadt Rotenburg a. d. Fulda gehalten, auf dem Veranstaltungsgelände des Weihnachtsmarktes 2025 den Konsum von Cannabis zu untersagen.

Die Ordnungsbehörde der Stadt Rotenburg a. d. Fulda hat von ihrem Ermessen gemäß § 5 HSOG Gebrauch gemacht und insbesondere verhältnismäßig gehandelt (Vgl. § 4 HSOG). Die Untersagung des Cannabiskonsums, beschränkt auf das Veranstaltungsgelände und die unmittelbare Zuwegung, ist das einzige geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Die Konsumuntersagung dient dem Zwecke, die Begehung von rechtswidrigen Taten gegen das Cannabisgesetz auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes zu unterbinden.

Die in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) garantierte Freiheit der Personen ist durch diese Regelung nicht berührt. Die generelle Untersagung des Konsums von Cannabis auf dem Veranstaltungsgelände führt zwar zu einer Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese Handlungsfreiheit wird allerdings nicht unverhältnismäßig beschnitten, dass der Konsum von Cannabis jederzeit außerhalb des Veranstaltungsgeländes möglich ist. Auch ist der Konsum nur zu Veranstaltungszeiten untersagt.

 

Zu 2. Zeitlicher Geltungsbereich:

Die Allgemeinverfügung gilt – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – für alle Veranstaltungstage des Weihnachtsmarktes 2025. In der Zeit vom 04.12.2025 bis einschließlich 21.12.2025 findet in der Stadt Rotenburg a. d. Fulda der traditionelle Weihnachtsmarkt statt. Bei dem Weihnachtsmarkt handelt es sich um einen der größten Weihnachtsmärkte im Landkreis Hersfeld-Rotenburg sowie der unmittelbar angrenzenden Landkreise Werra-Meißner und Schwalm-Eder. Der Markt wird wieder von zahlreichen Menschen, insbesondere Familien mit Kindern und Jugendlichen, besucht werden. Dies rechtfertigt die Anordnungen in Nummer 1. im Zeitraum von 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

 

Zu 3. Räumlicher Geltungsbereich:

Um eine wirkungsvolle Vermeidung des Cannabiskonsums zu gewährleisten, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich für die angeordneten Maßnahmen zu Nummer 1 auf das komplette Gelände des Weihnachtsmarktes 2025. Eine Beschränkung auf einzelne Bereiche wäre nicht geeignet, das bestehende Schutzziel zu erreichen.

 

Zu 4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit

Die Androhung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe ist zur Durchsetzung der Nummer 1 dieses Bescheides die erforderliche und geeignete Maßnahme und stellt die im Verhältnis am wenigsten belastende Maßnahme dar. Unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen ist das Zwangsgeld das einzige in Frage kommende Mittel, um das Verbot schnell durchzusetzen. Im Übrigen stellt das Zwangsgeld gemäß § 50 HSOG auch das mildeste Zwangsmittel dar.

Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 (KCanG) handelt ordnungswidrig wer, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1,2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert. Absatz 2 definiert die Höhe der Ordnungswidrigkeit. Im Fall von § 5 (KCanG) kann diese mit bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

Zu 5. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Widerspruchs hätte zur Folge, dass das angeordnete Verbot erst nach Abschluss eines oft sehr zeitaufwendigen Widerspruchsverfahrens durchgesetzt werden könnte.

Insbesondere die Gefahr der Beeinträchtigung der o.g. Rechtsgüter und das Eintreten von Ordnungswidrigkeiten gebietet ein sofortiges Handeln. Ohne die Anordnung des Sofortvollzuges könnte der v. g. Gefahrenlage nicht wirksam begegnet werden. Eine Hemmung der Vollziehung durch einen Rechtsbehelf würde die oben genannten Gefahren für Leib und Leben beziehungsweise die Gesundheit in vollem Umfang bestehen lassen.

Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus dem vom 04.12.2025 bis 21.12.2025 stattfindenden Weihnachtsmarkt 2025 und den damit verbundenen Menschenansammlungen.

Diese Verfügung ist bis zum Ende des Weihnachtsmarktes 2025 befristet. Bei einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht zu erreichen. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall eines Widerspruchs nicht abgewartet werden muss, bis das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Das Interesse der Allgemeinheit und damit der Verhinderung von Gefahren, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, überwiegt damit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.

 

Zu 6. Widerrufsvorbehalt

Die Allgemeinverfügung steht unter einem Widerrufsvorbehalt, um möglichen Änderungsbedarfen des zeitlichen oder räumlichen Geltungsbereichs etwa wegen verstärktem Kinder- und Jugendschutzbedarf Rechnung tragen zu können.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14, 36199 Rotenburg a. d. Fulda, Widerspruch erhoben werden.

 

Hinweise:

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, so dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.

Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 19.11.2025

 

gez. Weber
Bürgermeister