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Sanierungsgebiet

Aktuell

Sanierungsgebiet „Stadtzentrum – Altstadt – Neustadt – Fuldaufer“

Mit dem erfolgreichen Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen durch die ProjektStadt Kassel und dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 4. Juni 2020 wurde ein wichtiger Meilenstein im Rahmen des Stadtumbaus erreicht: Die Sanierungssatzung für das Gebiet „Stadtzentrum – Altstadt – Neustadt – Fuldaufer“ wurde beschlossen und trat mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18. Juni 2020 in Kraft.

Vorteile für Eigentümer im Sanierungsgebiet

Mit dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung eröffnen sich für Grundstückseigentümer im Geltungsbereich vielfältige Chancen:

  • Erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für bauliche Maßnahmen
  • Fördermittel im Rahmen eines städtischen Anreizprogramms für Modernisierungen
  • Individuelle Beratung und Unterstützung durch die Stadt bei der Projektentwicklung

Wichtig: Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln ist die Erfüllung der städtebaulichen Sanierungsziele sowie der Abschluss einer schriftlichen Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt vor Baubeginn.

Genehmigungspflicht gemäß § 144 BauGB

Bitte beachten Sie, dass im Sanierungsgebiet nach § 144 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmte Maßnahmen genehmigungspflichtig sind. Dazu zählen u. a.:

  • bauliche Veränderungen an Gebäuden,
  • Nutzungsänderungen,
  • Grundstückskäufe und -verkäufe.

Informationen und Formulare



Fragen und Antworten

Zu welchem Zweck wurde das Sanierungsgebiet ausgewiesen?

Die in 2020 durchgeführte „Vorbereitende Untersuchung“ stellte städtebauliche Misstände in der Altstadt Rotenbrug a. d. Fulda fest. Ziel des eingeleiteten Sanierungsverfahrens ist die Beseitigung dieser Missstände. Daher sind konkrete Sanierungsziele formuliert worden. Innerhalb des Sanierungsgebietes soll die städtebauliche Struktur geordnet, saniert und entwickelt werden. Die Anpassung der Innenstadt an Herausforderungen des Gebäudeerhalts, des Klimaschutzes und der Weiterentwicklung von Einzelhandel und Wohnen soll so angestoßen und gesteuert werden. Zudem soll mehr Grün in die Stadt Einzug halten und der Verkehr rad- und fußfreundlicher gestaltet werden.

Bedeutet das, dass ich als Eigentümer/in mein Haus sanieren muss?
Allen im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücken wird ein Sanierungsvermerk „Eine Sanierung wird durchgeführt“ ins Grundbuch eingetragen. Mit diesem Vermerk ist keine Verpflichtung zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen verbunden. Er dient in erster Linie als Information über das Vorhandensein des Sanierungsgebiets und den damit verbundenen erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Der Eintrag wird automatisch vorgenommen und nach Abschluss der Maßnahme in 10 Jahren wieder gelöscht.

Kommen Gebühren oder Ausgleichsbeiräge auf mich zu?
Das beschlossene Sanierungsgebiet wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das bedeutet u.a., dass keine Ausgleichsbeiträge erhoben werden. Im Rahmen des Sanierungsgebietes kommen also keine Kosten aufgrund festgestellter Bodenwerterhöhungen auf die Eigentümer/innen zu.

Muss ich mir jetzt alles genehmigen lassen?
Grundsätzlich können in einem Sanierungsgebiet Genehmigungspflichten für Eigentümer verbunden, die helfen sollen die Ziele der Sanierung zu erreichen. Die Stadt Rotenburg a. d. Fulda verzichtet darauf, Genehmigungspflichten für bauliche Maßnahmen zu bestimmen, da diese bereits durch die bestehende Ortsbausatzung geregelt werden. Im Sanierungsgebiet sind alle Rechtsvorgänge, die das Grundbuch betreffen, genehmigungspflichtig (§ 144 Absatz 2 Baugesetzbuch). Auf förmlichen Antrag ist die Genehmigung der Stadt einzuholen. Die Genehmigungspflicht soll die aktuelle Eigentümerentwicklung im Sanierungsgebiet begleiten und als Informations- und Kommunikationsmöglichkeit dienen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Eigentümerberatung hinsichtlich des Sanierungsgebiets und bestehender Förderangebote.

Welche Vorteile ergeben sich für mich durch das Sanierungsgebiet?
Das Hauptinstrument des Sanierungsgebiets ist es, geplante Maßnahmen von Eigentümern zu fördern. Zu diesem Zweck werden bauliche Maßnahmen am Eigentum steuerlich begünstigt: Die steuerliche Abschreibung entspricht einer indirekten Förderung, die sich über 10 bzw. 12 Jahre erstreckt. Bei vermieteten Gebäuden können Absetzungen für Abnutzungen bis zu 9% im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren sowie bis zu 7% in den darauffolgenden 4 Jahren geltend gemacht werden (§7h, 7i Einkommenssteuergesetz). Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude können 9% im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§10f Einkommenssteuergesetz). Voraussetzung dafür ist jedoch sowohl eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung als auch eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt die jeweils VOR Baubeginn vorliegen müssen.