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Errichtung Garage & Carport

Garage & Carport

Ein lila Fahrrad lehnt an einem hölzernen Garagentor.
© Kevin Wolf / Unsplash

Sie möchten eine Garage oder ein Carport bauen?

Grundsätzlich ist vorab zu prüfen, ob das Grundstück, auf dem gebaut werden soll, im Bereich eines Bebauungsplanes liegt.

Wenn ja - welche Aussagen sind darin in Bezug auf Garagen, insbesondere über die Zulässigkeit innerhalb oder außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, den Stauraum vor Garagen/Carports oder die Dachneigung enthalten?

  • Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist...

    Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, gelten die Bestimmungen des
    § 63 HBO und die Anlage hierzu.

    Garagen sowie Carports einschließlich Abstellraum sowie Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen bedürfen bis 50 m² Grundfläche einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche keiner Baugenehmigung. Der Stadt Rotenburg a. d. Fulda ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben. Mit dem Bauvorhaben darf 14 Tage nach dem Eingang der Bauvorlagen bei der Stadt Rotenburg a. d. Fulda begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Ausgenommen sind Garagen und Carports im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.

  • Abstand zu Nachbargrenzen...

    Gemäß § 6 Abs. 10 HBO sind Garagen sowie Carports einschließlich Abstellraum auf einem Baugrundstück ohne Abstandsfläche unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen zulässig.

    Dabei ist zu beachten, dass die Länge der Grenzbebauung insgesamt 15 m nicht überschreiten darf. Dachüberstände sind mit einzurechnen.
    Die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche darf nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein.

  • Zu- und Abfahrten...

    § 3 Abs. 1 Garagenverordnung (GaV)
    Zwischen Garage und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahren von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Dies gilt nicht für offene Kleingaragen (Carport), wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

Die weiteren Vorschriften der Garagenverordnung sind zu beachten!


Erläuterungen

  • Der Begriff Garage ist geregelt und bedeutet ein zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise umschlossener Raum. Carports sind daher auch Garagen und werden mit dem Begriff „Offene Kleingarage“ umschrieben (§ 1 GaV).
  • Der Begriff „Grundstücksgrenze“ bedeutet die gemeinsame Linie zwischen Grundstücken, unabhängig davon, ob es sich um die Grenze zu einem Nachbargrundstück oder zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlichen Grünfläche oder öffentlichen Wasserfläche handelt.

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