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Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung am 04.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt | |
im ordentlichen Ergebnis | |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
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39.299.310 EUR
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mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
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39.477.870 EUR
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mit einem Saldo von
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-178.560 EUR
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im außerordentlichen Ergebnis | |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
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617.000 EUR
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mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
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0 EUR
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mit einem Saldo von
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617.000 EUR
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mit einem Überschuss von
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438.440 EUR
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im Finanzhaushalt
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
-210.810 EUR
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und dem Gesamtbetrag der
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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4.370.890 EUR
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Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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8.570.200 EUR
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mit einem Saldo von
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-4.199.310 EUR
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Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
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4.100.000 EUR
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Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
1.345.000 EUR
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mit einem Saldo von
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2.755.000 EUR
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mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von
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-1.655.120 EUR
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festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.100.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 450.000 EUR festgesetzt. Dies betrifft die Investitionsnummer 12601-01-001, Investitionen Feuerwehr Kernstadt, für die Beschaffung eines Gerätewagens für die Feuerwehr Kernstadt in 2027.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 375 % 475 % |
| 2. Gewerbesteuer auf | 381 % |
Die Steuersätze sind von der Stadtverordnetenversammlung durch eine gesonderte Hebesatzsatzung nach § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz am 04.12.2025 durch Beschluss festgesetzt worden. Die Angaben im Rahmen der Haushaltssatzung haben lediglich nachrichtliche Bedeutung.
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung am 04.12.2025 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 04.12.2025 beschlossene Stellenplan. Freie oder freiwerdende Stellen sind grundsätzlich intern zu besetzen. Eine befristete oder unbefristete externe Stellenbesetzung bedarf vor Ausschreibung der Freigabe im Haupt- und Finanzausschuss. Von der Freigabe ausgenommen sind externe Stellenbesetzungen im Kita-Bereich nach den Vorgaben des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKiFöG).
§ 8
Die folgenden Haushaltsveranschlagungen des Finanzhaushaltes 2026 müssen vor Ausführung mit einem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses ganz oder teilweise freigegeben werden:
- Investitionsnummer 11105-01-001, Investitionen Bauhof; Austausch einer Pritsche, 60.000 €
- Investitionsnummer 54601-05-001, Investitionen Parkplätze und sonstige Plätze; Multifunktionsplatz Erkshausen, 80.000 €.
Der Sperrvermerk für die Investition unter b) entfällt mit dem Tag des Erhalts des Fördermittelbescheides. Darüber ist der Haupt- und Finanzausschuss zeitnah zu informieren.
§ 9
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als
1. erhebliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO eine Erhöhung des Fehlbedarfs um 500.000 €;
2. erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt von mehr als 10 v. H. der Summe der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit;
3. erheblicher Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder Budgets im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO Mehraufwendungen, deren Betrag 10 v. H. der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen oder im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, mindestens aber 1.000.000 €; dies gilt nur, soweit keine Deckungsfähigkeit gegeben ist;
4. unerhebliche Auszahlungen für den Erwerb beweglicher Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen im Sinne von § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO Auszahlungen von bis zu 100.000 €;
5. als nach Umfang und Bedeutung erhebliche Aufwendungen und Auszahlungen, die eine vorherige Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nach § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO erforderlich machen, Aufwendungen und Auszahlungen von
| a) überplanmäßig | 250.000 € |
| b) außerplanmäßig | 150.000 € |
6. erhebliche Aufwendungen für Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 3 GemHVO von 50.000 €.
7. Investitionen nach §12 Abs. 1 GemHVO i.H.V. 800.000 € als erheblich. Hier ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ein Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens ein Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten inklusive Folgenkosten, die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
§ 10
Als Wertgrenze werden festgesetzt für
- den zusammengefassten Ausweis von Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen nach § 11 Satz 3 GemHVO Verpflichtungsermächtigungen, deren Betrag 50.000 € nicht überschreitet,
- den Begriff des Vorhabens von nur geringer finanzieller Bedeutung im Sinne von § 12 Abs. 3 GemHVO ein Betrag von weniger als 50.000 €,
- im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 58 Nr. 5 Buchstabe a) GemHVO, die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, selten oder unregelmäßig anfallen, Aufwendungen und Erträge, die 10.000 € überschreiten.
§ 11
- Die Erträge der Kontengruppen 51, der Hauptkonten 547 und 590 sind nach § 19 Abs. 1 GemHVO in ihrer Verwendung auf Zwecke des Teilhaushalts beschränkt, in dem sie veranschlagt sind.
- Abs. 1 gilt für Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und Investitionsbeiträgen (Hauptkonto 820) entsprechend.
- Mehrerträge der Gewerbesteuer berechtigen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO zur Leistung der auf sie entfallenden Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage.
- Zahlungswirksame Mehrerträge der Teilhaushalte erhöhen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GemHVO die Aufwendungen der Teilhaushalte. Aufwendungen von Produkten mit derselben Anfangsziffer sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge, die über die insgesamt in diesen Bereichen veranschlagten Erträge hinausgehen, können zur Deckung von Mehraufwendungen verwendet werden. Gleiches gilt für die Ein- und Auszahlungen bei Investitionen.
§ 12
- Die Personalaufwendungen der Kontengruppen 62, 63, 64 und 65 sind gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig. Zahlungswirksame Einsparungen bei Personalaufwendungen im Produkt 11105 Bauhof allgemein dürfen bis zu einem Betrag in Höhe von 80.000 € als Sachaufwand verwendet werden.
- Die Aufwendungen für Energie und Bewirtschaftung der Gebäude mit den Sachkonten 6051000 bis 6054000, 6056000 bis 6059000 und 6730002 sind gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge aus Sachkonto 5302000 finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
- Die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gebäude mit den Sachkonten 6061000, 6161000 und 6166000 sind gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge aus Sachkonto 5330000 finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
- Die Aufwendungen für die Abschreibungen der Kontengruppe 66 sind gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
- Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind nach § 20 Abs. 5 GemHVO zu Gunsten von lnvestitionsauszahlungen des Budgets einseitig deckungsfähig.
Rotenburg a. d. Fulda, den 04.12.2025
Der Magistrat der Stadt
Rotenburg a. d. Fulda
gez. Weber
Bürgermeister
Bekanntmachunqsvermerk
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 12.02.2026 auf der Homepage der Stadt Rotenburg a. d. Fulda unter www.rotenburq.de öffentlich bekannt gemacht.
Rotenburg a. d. Fulda, 12.02.26
gez. Weber
