Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

III. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda über die Erhebung eines Kurbeitrages


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Sitzung am 04. Dezember 2025 folgende III. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14.11.2003 beschlossen:


Artikel I

Die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 14.11.2003 in der Fassung der II. Änderung vom 13.03.2020 wird wie folgt geändert:

§ 6 wird neu gefasst:

§ 6 Höhe des Kurbeitrages
Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag 2,20 Euro (Tagessatz).


§ 7 Abs 1 Befreiung von der Beitragspflicht wird wie folgt neu gefasst:

Nr. 1 Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Nr. 2 Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, die sich ohne Unterbrechung, unter Nichtberücksichtigung der Wochenenden und Feiertage, länger als 4 Wochen im Erhebungsgebiet aufhalten;

Nr. 3 Personen, die als Hausbesuch einer im Erhebungsgebiet wohnenden Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen;

Nr. 4 Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus Kurmittel im Wege ambulanter Behandlung in Anspruch nehmen;

Nr. 5 Kranke, die sich in Krankenhäusern aufhalten, die nicht Kurkrankenhäuser (Kurkliniken) im Sinne des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) in der jeweils gültigen Fassung sind;

Nr. 6 Gäste in Jugendherbergen des „Deutschen Jugendherbergswerkes e. V.“ und Wanderheimen.

§9 Kurkarte Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Der Verlust einer Kurkarte ist bei der Verwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 2,00 Euro erhoben.


Artikel II

Diese III. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda über die Erhebung eines Kurbeitrages tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. 

Ausfertigungsvermerk: 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 

Rotenburg a. d. Fulda, 05. Dezember 2025 

Der Magistrat 
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda 

gez. Weber
Bürgermeister


Bekanntmachungsvermerk: 

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 05.12.2025 auf der Homepage der Stadt Rotenburg a. d. Fulda unter www.rotenburg.de öffentlich bekannt gemacht. 

Rotenburg a. d. Fulda, 05.12.2025

gez. Weber
Bürgermeister