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Öffentliche Bekanntmachung
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda
Auf Grund der §§ 5 und 15 - 19 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09. Juni 1989 in Verbindung mit §§ 127 und 127 a HGO hat die Stadtverordnetenversammlung am 04. Dezember 2025 folgenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2026 beschlossen:
1. Erfolgsplan
| Erträge | Wasser | 3.041.525,00 |
| Abwasser | 4.383.126,00 | |
| Strom und Wärme | 60.000,00 | |
| Technisches Rathaus Stadt | 18.572,00 | |
| AGLW | 253.080,00 | |
7.756.303,00 | ||
| Aufwendungen | Wasser | 2.774.594,00 |
| Abwasser | 3.854.987,00 | |
| Strom und Wärme | 58.442,00 | |
| Technisches Rathaus Stadt | 18.572,00 | |
| AGLW | 253.080,00 | |
6.959.675,00 | ||
| Gewinn / Verlust | 796.628,00 |
2. Vermögensplan
Erträge | Wasser | 2.250.775,00 |
| Abwasser | 7.005.000,00 | |
| Strom und Wärme | 33.100,00 | |
| Technisches Rathaus Stadt | 8.405,00 | |
| AGLW | 15.000,00 | |
9.312.280,00 | ||
| Aufwendungen | Wasser | 2.250.775,00 |
| Abwasser | 7.005.000,00 | |
| Strom und Wärme | 33.100,00 | |
| Technisches Rathaus Stadt | 8.405,00 | |
| AGLW | 15.000,00 | |
9.312.280,00 |
3. Der Gesamtbetrag der Darlehen, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 6.422.880,00 € festgesetzt.
4. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.
5. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsplan 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 0,00 € festgesetzt.
6. Es gilt die von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenübersicht.
36199 Rotenburg a. d. Fulda, 05.12.2025
gez. Weber
Bürgermeister
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO sowie den §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) erteile ich dem Eigenbetrieb Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda eine eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den von der Stadtverordnetenversammlung im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen, die für die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen erforderlich werden, bis zu einer Höhe von maximal
6.422.880 Euro
(in Worten: Sechs Millionen vierhundertzweiundzwanzigtausend achthundertachtzig Euro).
Auflage
Vorbehalt der Einzelgenehmigung
Die Genehmigung des vorgenannten Kreditbetrags erfolgt gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 unter der Auflage, dass der Eigenbetrieb Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda vor jeder geplanten Inanspruchnahme eines Investitionskredites jeweils noch eine Kredit-Einzelgenehmigung bei der Kommunal- und Finanzaufsicht zu beantragen hat.
In den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist zu erläutern, welche Investitionsmaßnahmen in welcher Höhe kreditfinanziert werden müssen. Ferner ist zu bestätigen, dass für diese Investitionen keine anderen Finanzmittel zur Verfügung stehen bzw. deren Einsatz unwirtschaftlich wäre. Eine aktuelle Finanzrechnung ist ebenfalls vorzulegen. Erst nach Eingang und Prüfung dieser Unterlagen wird aufsichtsbehördlich entschieden, ob eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann.
Der Vorbehalt der Kredit-Einzelgenehmigung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Darlehensverbindlichkeiten des Eigenbetriebs Stadtwerke sowie auch der im Kernhaushalt der Stadt Rotenburg a. d. Fulda ausgewiesenen Darlehensverbindlichkeiten. Die Kommunal- und Finanzaufsicht behält sich mit dieser Auflage vor, gegebenenfalls noch regulierend auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs Stadtwerke einwirken zu können.
Hinweise
Nachrangigkeit von Investitionskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder allenfalls für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre.
Dauer der Kreditermächtigung
Die Kreditermächtigung der Haushaltssatzung 2026 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2027 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2028.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2026 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung der Aufsichtsbehörde.
Bad Hersfeld, 11. Dezember 2025
3.50-11.90.21/18-6
Der Landrat des
Landkreises Hersfeld-Rotenburg
gez. Torsten Warnecke
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO sowie den §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) erteile ich dem Eigenbetrieb Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda eine eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den von der Stadtverordnetenversammlung im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich werden, in Höhe von maximal
2.500.000 Euro
(in Worten: Zwei Millionen fünfhunderttausend Euro).
Die Stadtverordnetenversammlung ist mit der erfolgten Festsetzung somit eine Selbstbindung dahingehend eingegangen, dass sie in dem Wirtschaftsplan des Jahres 2027 dann auch den entsprechenden Auszahlungs- Planansatz bereitstellen muss.
Auflage
Erforderliche Beantragung von Einzelgenehmigungen
Im Hinblick auf die damit in den kommenden Jahren verbundenen Kredit-Neuaufnahmen erfolgt die Genehmigung für den o. a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit der Auflage, dass vor der geplanten Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen zunächst noch jeweils eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen ist, in der die unabdingbare Notwendigkeit des Eingehens einer Verpflichtung zu Lasten folgender Haushaltsjahre zu begründen ist.
Hinweise
Sicherstellung der Investitionsfinanzierung in künftigen Jahren
Der Eigenbetrieb Stadtwerke darf Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 Absatz 2 HGO nur dann beanspruchen, wenn er dafür Sorge tragen kann, dass die Finanzierung der aus den eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen resultierenden Investitionsauszahlungen in den künftigen Wirtschaftsplänen gesichert ist.
Geltungsdauer der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2026 gelten bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2026 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2027.
Über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
Im Bedarfsfall darf der Eigenbetrieb Stadtwerke Verpflichtungen auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingehen, wenn diese unvorhergesehen und unabweisbar sind und der im Wirtschaftsplan 2026 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
Bad Hersfeld, 11. Dezember 2025
3.50-11.90.21/18-6
Der Landrat des
Landkreises Hersfeld-Rotenburg
gez. Torsten Warnecke
Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung des Wirtschaftsplans 2026 der Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda mit Genehmigungen der Aufsichtsbehörde vom 11.12.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda ist auf der Homepage der Stadt Rotenburg a. d. Fulda unter www.rotenburg.de seit dem 12.01.2026 veröffentlicht.
Rotenburg a. d. Fulda, 12.01.2026
Der Magistrat der
Stadt Rotenburg a. d. Fulda
gez. Weber
Bürgermeister
