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Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Aufm Kreuz“
Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda
Bauleitplanung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda;
1.) Bekanntgabe der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Aufm Kreuz“ für den Stadtteil Lispenhausen un
2.) Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB, Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
1.) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda hat in ihrer Sitzung am 21.05.2026 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Aufm Kreuz“ für den Stadtteil Lispenhausen beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst die folgenden (aktuellen) Grundstücke:
Gemarkung: Lispenhausen, Flur 10, Flurstücke: 204/0, 205/0, 206/0, 207/0, 208/0, 209/0, 210/0, 211/0, 212/0, 213/0, 214/0, 215/0, 216/0, 217/0, 218/0, 219/0, 220/0, 221/0, 222/0, 223/0, 224/0, 225/0, 226/0, 227/0, 228/0, 229/0, 230/0, 231/0, 232/0, 233/0, 237/0, 238/0, 239/0, 240/0, 241/0, 242/0, Teil aus 243/0, 244/0, 245/0, 246/0, 247/0, 248/0, 249/0, 250/0, 251/0, 252/0, 253/0, 254/0, 255/0, 256/0, 257/0, 258/0, 259/0, 260/0, 261/0, 262/0, 263/0, 264/0, 265/0, 266/0, 267/0, 268/0, 269/0, 270/0, 271/0, 272/0, 273/0, 274/0, 275/0, 276/0.

Grenze räumlicher Geltungsbereich
2.) Ziele und Zwecke der Bauleitplanung:
Der rechtskräftige Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 2022 sah für das Wohngebiet ein städtebauliches Gesamtkonzept vor, in welchem neben einer herkömmlichen straßenbegleitenden Bebauung auch sechs Wohnhausgruppen um jeweils einen Wendehammer entstehen sollten. Ebenfalls wurde das Ziel verfolgt, ein weitgehend autoarmes Quartier mit einer Beschränkung auf maximal einen Pkw-Stellplatz pro Baugrundstück umzusetzen. Die Vermarktungspraxis der vergangenen Jahre hat jedoch gezeigt, dass diese anspruchsvollen Konzepte an den realen Marktstrukturen im ländlichen Raum nicht umgesetzt werden konnten. Nachfrage bestand ausschließlich nach Parzellen, die eine freistehende Errichtung von klassischen Einfamilienhäusern erlaubten.
Mit der 1. Änderung wird ein städtebaulicher Paradigmenwechsel hin zu einer flexiblen, parzellenweisen Vermarktung an private Einzelbauherren vollzogen. Wesentliche Inhalte der Änderung sind die Aufhebung der restriktiven zeichnerischen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sowie die Aufhebung der restriktiven Stellplatzbeschränkung. Zudem wird ein im Gebiet liegendes Grundstück in eine Fläche für den Gemeinbedarf umgewandelt, um als Freifläche für die geplante Kindertagesstätte zu dienen.
Verfahrenshinweise:
Das Änderungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 des Baugesetzbuches durchgeführt. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, das zulässige Maß der baulichen Nutzung identisch bleibt und kein neuer Eingriff in Natur und Landschaft entsteht, wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuches, von dem Umweltbericht nach § 2a des Baugesetzbuches sowie von einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Der Vorentwurf der Bebauungsplanänderung mit Planzeichnung und Begründung gemäß § 3 (1) BauGB ist in der Zeit vom 01.07.2026 bis einschließlich 01.08.2026 über diese Internetseite, sowie auf dem Bauleitplanungsportal für das Land Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/p-r einseh- und abrufbar.
Zusätzlich liegen die Unterlagen während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus der Kernstadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14 (Fachbereich Bauen und Liegenschaften), II. Obergeschoss, Zimmer Nr. 302 von Montag bis Mittwoch von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Donnerstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt Rotenburg a. d. Fulda elektronisch über die E-Mail-Adresse stadtplanung@rotenburg.de, schriftlich oder zur Niederschrift im Fachbereich Bauen und Liegenschaften (Zimmer 302 – 306) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs.6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit
§ 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz.
Mit der Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Stadt Rotenburg a. d. Fulda personenbezogene Daten einem von der Stadt beauftragten Dritten (Planungsbüro) zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Stadt Rotenburg a. d. Fulda oder dem von der Stadt eingeschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO), dass Sie hier einsehen können und das mit ausliegt.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Diese öffentliche Bekanntmachung ergeht aufgrund § 8 der Hauptsatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in Verbindung mit § 3 (1) BauGB.
Rotenburg a. d. Fulda, 23.06.2026
gez. M. Weber
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung wurde am 01.07.2026 auf der Homepage der Stadt Rotenburg a. d. Fulda unter www.rotenburg.de öffentlich bekannt gemacht.
gez. Weber
Bürgermeister
