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Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.12.2024 (GVBl. 2024 Nr. 83) erlässt die Stadt Rotenburg a. d. Fulda folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Heimat- und Strandfestes 2025 in Rotenburg a. d. Fulda:
1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
In der Zeit von Mittwoch, 02.07.2025 bis Montag, 07.07.2025 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen (Veranstaltungsgelände des Heimat- und Strandfestes 2025) gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.
2. Zeitlicher Geltungsbereich:
Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Heimat- und Strandfestes vom 02.07.2025 bis zum 07.07.2025 täglich jeweils im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 01:00 Uhr (am Folgetag).
3. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Rotenburg a. d. Fulda (Gelände des Heimat- und Strandfestes 2025):
Die Veranstaltungsorte des Heimat- und Strandfestes Rotenburg a. d. Fulda befinden sich in der historischen Altstadt, dem alten und neuen Schlosspark sowie dem Festplatz in der Verlängerung des Campingweges.
Der Veranstaltungsbereich 1 „Altstadt“ (VA1) umfasst die Breitenstraße zwischen den historischen Stadttoren, den Marktplatz, die Löbergasse, die Taubengasse, die Weingasse, die Brückengasse, die Scheunengasse, die Altstadtstraße, die Straße „Am Schloßtor“, die Alte Fuldabrücke, die Neustadtstraße und den Steinweg bis Einmündung Lindenstraße.
Der Veranstaltungsbereich 2 (VA2) umfasst die Straße „Schloßgasse“, den Aussenhof des Landgrafenschlosses, den Innenhof des Landgrafenschlosses und den Schloßpark
Im VA2 befindet sich:
• der Minigolfplatz
• die Schank- und Speisegaststätte „Biermanufaktur“.
Dem Veranstaltungsbereich 2 zugeordnet ist der Verbindungsweg „Campingweg“ – „Steg am Bootshaus“ – „Schloßpark“.
Der Veranstaltungsbereich 3 (VA3) umfasst den Festplatz am Campingweg, den Campingweg ab Einmündung Brotgasse sowie die 2 Eisenbahnunterführungen zwischen Kasseler Straße und Campingweg.
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 gilt am 05.07.2025 für den Kinderlampionumzug vom Zeitpunkt des Beginns der Einrichtung bis Auflösung für den Streckenverlauf Breitenstraße - Brückengasse - Alte Fuldabrücke – Steinweg – Brotgasse – Kurze Gasse –Poststraße – Steinweg – Alte Fuldabrücke – Brückengasse– Marktplatz.
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 gilt am 06.07.2025 für den Festumzug vom Zeitpunkt des Beginns der Einrichtung bis Auflösung für den Streckenverlauf Breitinger Kirchweg – Obertor – Breitenstraße - Brücke der Städtepartnerschaften - Lindenstraße - Poststraße - Kurze Gasse - Brotgasse -Steinweg - - Alte Fuldabrücke - Brückengasse – Breitenstraße.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann den beigefügten Kartenausschnitten (Anlage 1 bis 3) entnommen werden. Diese sind Bestandteil der Allgemeinverfügung.
4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro, nach § 50 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), zur Zahlung fällig.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.
5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
6. Widerrufsvorbehalt:
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
7. Bekanntgabe:
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gründe:
Zu 1. Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis:
Rechtsgrundlage für die getroffene Verbotsregelung in Nummer 1 ist § 11 HSOG in der geltenden Fassung. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Je bedeutsamer das betroffene Rechtsgut zu bewerten ist, desto eher ist eine Gefahr anzunehmen und desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Einzelfall (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2013, Az.: 18 K 6433/12).
Während des Heimat- und Strandfestes 2025 ist im gesamten Veranstaltungsgebiet mit großen Menschenansammlungen, insbesondere Familien mit Kindern und Jugendlichen, zu rechnen.
An 6 Veranstaltungstagen werden im Rahmen des Heimat- und Strandfestes 2025 bis zu 100.000 Besucher erwartet. Volksfestveranstaltungen werden erfahrungsgemäß von zahlreichen minderjährigen Festgästen, insbesondere Familien und Kindern, besucht.
Nach den Vorgaben des § 5 Absatz 1 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren verboten, um damit dem besonderen Kinder- und Jugendschutz Rechnung tragen zu können. Für den Konsumenten ist es bei der großen Anzahl von Besuchern nicht möglich, die Abstände zu den Minderjährigen einzuhalten und somit rechtskonform Cannabis zu konsumieren. Ein Verstoß hiergegen stellt somit eine rechtswidrige Tat dar.
Zur Vermeidung der Begehung rechtswidriger Taten gegen das Konsumcannabisgesetz sieht sich die Stadt Rotenburg a. d. Fulda gehalten, auf dem Veranstaltungsgelände des Heimat- und Strandfestes 2025 den Konsum von Cannabis zu untersagen.
Die Ordnungsbehörde der Stadt Rotenburg a. d. Fulda hat von ihrem Ermessen gemäß § 5 HSOG Gebrauch gemacht und insbesondere verhältnismäßig gehandelt (Vgl. § 4 HSOG). Die Untersagung des Cannabiskonsums, beschränkt auf das Veranstaltungsgelände und die unmittelbare Zuwegung, ist das einzige geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Die Konsumuntersagung dient dem Zwecke, die Begehung von rechtswidrigen Taten gegen das Cannabisgesetz auf dem Festgelände zu unterbinden.
Die in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) garantierte Freiheit der Personen ist durch diese Regelung nicht berührt. Die generelle Untersagung des Konsums von Cannabis auf dem Veranstaltungsgelände führt zwar zu einer Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese Handlungsfreiheit wird allerdings nicht unverhältnismäßig beschnitten, das der Konsum von Cannabis jederzeit außerhalb des Veranstaltungsgeländes möglich ist. Auch ist der Konsum nur zu Veranstaltungszeiten untersagt.
Zu 2. Zeitlicher Geltungsbereich:
Die Allgemeinverfügung gilt – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – für alle Veranstaltungstage des Heimat- und Strandfestes 2025. In der Zeit vom 02.07.2025 bis einschließlich 07.07.2025 finden in der Stadt Rotenburg a. d. Fulda die Feierlichkeiten des Heimat- und Strandfestes statt. Bei den Feierlichkeiten handelt es sich für die Stadt Rotenburg a. d. Fulda um die Ausrichtung des größten jährlichen und traditionellen Festes der Stadt, welches zahlreiche Besucher, insbesondere Familien mit Kindern und Jugendlichen besuchen werden. Dies rechtfertigt die Anordnungen in Nummer 1. im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 01:00 Uhr (am Folgetag).
Zu 3. Räumlicher Geltungsbereich:
Um eine wirkungsvolle Vermeidung des Cannabiskonsums zu gewährleisten, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich für die angeordneten Maßnahmen zu Nummer 1 auf das komplette Gelände des Heimat- und Strandfestes 2025. Eine Beschränkung auf einzelne Bereiche wäre nicht geeignet, das bestehende Schutzziel zu erreichen.
Zu 4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit
Die Androhung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe ist zur Durchsetzung der Nummer 1 dieses Bescheides die erforderliche und geeignete Maßnahme und stellt die im Verhältnis am wenigsten belastende Maßnahme dar. Unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen ist das Zwangsgeld das einzige in Frage kommende Mittel, um das Verbot schnell durchzusetzen. Im Übrigen stellt das Zwangsgeld gemäß § 50 HSOG auch das mildeste Zwangsmittel dar.
Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 (KCanG) handelt ordnungswidrig wer, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1,2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert. Absatz 2 definiert die Höhe der Ordnungswidrigkeit. Im Fall von § 5 (KCanG) kann diese mit bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Zu 5. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Widerspruchs hätte zur Folge, dass das angeordnete Verbot erst nach Abschluss eines oft sehr zeitaufwendigen Widerspruchsverfahrens durchgesetzt werden könnte.
Insbesondere die Gefahr der Beeinträchtigung der o.g. Rechtsgüter und das Eintreten von Ordnungswidrigkeiten gebietet ein sofortiges Handeln. Ohne die Anordnung des Sofortvollzuges könnte der v. g. Gefahrenlage nicht wirksam begegnet werden. Eine Hemmung der Vollziehung durch einen Rechtsbehelf würde die oben genannten Gefahren für Leib und Leben beziehungsweise die Gesundheit in vollem Umfang bestehen lassen.
Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus dem vom 02.07.2025 bis 07.07.2025 stattfindenden Heimat- und Strandfest 2025 und den damit verbundenen Menschenansammlungen.
Diese Verfügung ist bis zum Ende des Heimat- und Strandfestes 2025 befristet. Bei einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht zu erreichen. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall eines Widerspruchs nicht abgewartet werden muss, bis das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.
Das Interesse der Allgemeinheit und damit der Verhinderung von Gefahren, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, überwiegt damit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.
Zu 6. Widerrufsvorbehalt
Die Allgemeinverfügung steht unter einem Widerrufsvorbehalt, um möglichen Änderungsbedarfen des zeitlichen oder räumlichen Geltungsbereichs etwa wegen verstärktem Kinder- und Jugendschutzbedarf Rechnung tragen zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14, 36199 Rotenburg a. d. Fulda, Widerspruch erhoben werden.
Hinweise:
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, so dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Rotenburg a. d. Fulda, 12.06.2025
gez. Weber
Bürgermeister