Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

Eigenbetriebssatzung der Stadtwerke


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in ihrer Sitzung am 11.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

  1. Die Einrichtungen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, der Wärme- und Stromgewinnung und das technische Rathaus der Stadt Rotenburg a. d. Fulda werden als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es die Versorgung im Stadtgebiet mit Trink- und Betriebswasser und die Abwasserbeseitigung sicherzustellen, sowie die Gewinnung von thermischer und elektrischer Energie und die Verwaltung und Unterstützung des technischen Bauwesens der Stadt mit dazugehöriger Vermietung von Geschäftsräumen.

Der Eigenbetrieb kann alle seinem Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(3) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

 

§ 2

Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda“.

 

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 6.529.000,00 €.

Davon werden zugeordnet:

1. der Einrichtung Wasserversorgung                                              767.000,00 €

2. der Einrichtung Abwasserbeseitigung                                      5.712.000,00 €

3. der Einrichtung der Strom- und Wärmegewinnung                    50.000,00 €

 

§ 4

Betriebsleitung

  1. Die Betriebsleitung besteht
    1. aus der Ersten Betriebsleiterin oder dem Ersten Betriebsleiter und
    2. einer weiteren Betriebsleiterin oder einem weiteren Betriebsleiter.
  2. Der Magistrat bestellt einen der Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter.
  3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Ersten Betriebsleiterin oder des Ersten Betriebsleiters den Ausschlag.
  4. Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung.

 

§ 5

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen.

(2) Die Vertretung erfolgt durch die erste Betriebsleiterin oder den Ersten Betriebsleiter – bei deren oder dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung – durch die weitere Betriebsleiterin oder den weiteren Betriebsleiter oder – falls diese oder dieser auch verhindert ist – durch einen vom Magistrat besonders hierfür bestimmten Stellvertreter.

 

§ 6

Weitere Aufgaben der Betriebsleitung

Die Betriebsleitung entscheidet über den Verzicht auf Forderungen bis zu einem Wert von 100,00 Euro und die Stundung von Zahlungsverpflichtungen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro im Einzelfall.

 

§ 7

Zusammensetzung der Betriebskommission

  1. Der Betriebskommission gehören an:
  2. drei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
  3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder in ihrer oder seiner Vertretung ein von ihr oder ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats,
  4. zwei weitere Mitglieder des Magistrats,
  5. zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrats sowie
  6. zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen.
  7. Die Mitglieder der Betriebskommission nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 5 können sich durch gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen.

 

§ 8

Abgrenzung der Aufgaben der Betriebskommission

Die Betriebskommission entscheidet in den ihr durch das Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Angelegenheiten und über

  1. die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert zwei Prozent des Stammkapitals gem. § 3 der Eigenbetriebssatzung im Einzelfall übersteigt,
  2. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 25.000,00 EURO nicht übersteigt, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit oder wegen des Wertes des Vermögensgegenstandes durch die Betriebssatzung der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist
  3. a)    die Stundung von Forderungen über 2.500,00 Euro (im Falle des § 77 HGO von der Stadtverordnetenversammlung)

b)   die Niederschlagung und Erlass von Forderungen über 100,00 Euro (im Falle des § 77 HGO von der Stadtverordnetenversammlung).

 

§ 9

Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die ihr gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten hinaus auch über nachfolgende Angelegenheiten:

  1. Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben des Vermögensplans bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, wenn deren Betrag zwei Prozent des Stammkapitals nach § 3 übersteigt
  2. die Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 25.000,-- € übersteigt.
  3. die Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen im Falle des § 77 HGO

 

§ 10

Kassenwirtschaft

Der Eigenbetrieb führt eine eigene Kasse und eigene Bankkonten. Die Vorschriften der §§ 117 HGO, 12 EigBGes sind zu beachten.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 12. September 2025

 

gez. Weber
Bürgermeister