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Öffentliche Bekanntmachung
Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2026
Amtliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Rotenburg a. d. Fulda
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte in Rotenburg a. d. Fulda am 15. März 2026
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte in Atzelrode, Braach, Dankerode, Erkshausen, Lispenhausen, Mündershausen, Schwarzenhasel und Seifertshausen auf.
1. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Den Wahlkreis bildet bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung die Stadt Rotenburg a. d. Fulda, bei der Wahl der Ortsbeiräte der jeweilige Stadtteilbezirk.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
2. Wählbarkeit
Wählbar als Stadtverordneter/Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) aufzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in ihrer Sitzung am 12.03.2020 im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) den Beschluss gefasst hat, auf den Stimmzetteln sowohl zur Stadtverordnetenversammlung als auch zu den Ortsbeiräten neben den gesetzlich geforderten Ruf- und Familiennamen der Bewerber auch die zusätzlichen Angaben Beruf oder Stand und das Geburtsjahr aufzunehmen.
Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und soll deren Telefonnummer und E-Mailadresse enthalten. Die Vertrauenspersonen werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung/Ortsbeirat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda 62 Unterschriften. Für die Wahlen der Ortsbeiräte sind für die Stadtteile Dankerode, Mündershausen und Schwarzenhasel jeweils 10 und für die Stadtteile Atzelrode, Braach, Erkshausen, Lispenhausen und Seifertshausen jeweils 14 Unterschriften notwendig.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
- Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert mit Vordruck KW Nr. 8 eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig
4. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen gemäß § 12 Abs. 1 KWG.
Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05.01.2026) nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KWG anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr
während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original bei der Wahlleitung, Rathaus, Abteilung Finanzen & Wahlen, Marktplatz 14, Zimmer Nr. 207, 36199 Rotenburg a. d. Fulda, einzureichen. Es wird dringend empfohlen, einen Termin zu vereinbaren.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen:
- Die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung/Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerber, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
- eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10),
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11),
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt (vgl. hierzu oben Ziffer 3).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.
6. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Stadtverordnetenwahl maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 12.937 Einwohner. In Rotenburg a. d. Fulda sind nach § 38 HGO demzufolge 37 Stadtverordnete zu wählen. Durch Beschlussfassung über die Hauptsatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 30.10.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung aber beschlossen, dass ab der Kommunalwahl 2016 die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten abweichend 31 beträgt.
Für die acht Ortsbeiräte ergeben sich ausweislich der geltenden Hauptsatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda folgende zu wählende Vertreterinnen und Vertreter:
Atzelrode 7
Braach 7
Dankerode 5
Erkshausen 7
Lispenhausen 7
Mündershausen 5
Schwarzenhasel 5
Seifertshausen 7.
Rotenburg a. d. Fulda, 05. August 2025
Der Wahlleiter der Stadt Rotenburg a. d. Fulda
gez. Dirk Aschenbrenner