Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

Entschädigungssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda


Entschädigungssatzung
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda


Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung in Rotenburg a. d. Fulda am 21.05.2026 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:


§ 1 Verdienstausfall

(1)    Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrates, der Ortsbeiräte, der Integrations-Kommission und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 10,00 pro Stunde der Tätigkeit/Monat/Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 

(2)    Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend. 

(3)    Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. 

(4)    Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5)    Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 25,00 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 200,00 EURO nicht übersteigen. 

 
§ 2 Fahrkosten

(1)    Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, der Intergrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. 

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.   

(2)    Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. 


§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)    Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/ pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:

Stadtverordnete EURO 20,50
Ehrenamtliche Stadträt/e/innen EURO 20,50
Mitglieder der Ortsbeiräte EURO 20,50
Mitglieder der Integrations-Kommission EURO 20,50
Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates EURO 20,50
Mitglieder des Beirates für Senioren, Teilhabe und Integration EURO 20,50
Gewählte Mitglieder der Betriebskommission EURO 20,50
Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission EURO 20,50
Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit EURO 50,00
Die vorgenannte Aufwandsentschädigung ist auch an Bedienstete der Stadtverwaltung zuzahlen, wenn diese an Sitzungen teilnehmen müssen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit liegen, und diese Zeiten nicht über Freizeit ausgeglichen werden. 


Diese Aufwandsentschädigung ist auch für Bürgerversammlungen zu zahlen, soweit die Teilnahme an der Bürgerversammlung erforderlich ist und der Betroffene eine besondere Einladung zu ihr erhalten hat.

(2)    Das Sitzungsgeld für mehrere der vorstehenden entschädigungspflichtigen Tätigkeiten sowie Fraktionssitzungen (§ 4) am selben Tag wird auf das Zweifache des höchsten Entschädigungsbetrages begrenzt.

(3)    Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für 

die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung EURO 87,50
Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO EURO 45,00
die oder den ehrenamtlichen Erste Stadträtin/Stadtrat EURO 120,00
ehrenamtliche Stadträt/e/innen EURO 38,50
Ehrenamtliche/r Behindertenbeauftragter EURO 30,00


Ausschussvorsitzende, Ortsbeiratsvorsitzende, die/der Vorsitzende der Integrations-Kommission, die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates und die/der Vorsitzende des Beirates für Senioren, Teilhabe und Inklusion erhalten je teilgenommener Sitzung ihres Ausschusses oder Ortsbeirates das doppelte Sitzungsgeld gem. Abs 1.

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden. 

(4)    Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. 

(5)    Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von EURO 22,50.

(6)    Die Ortsvorsteher/innen, denen durch Magistratsbeschluss die Leitung der Außenstelle der Stadtverwaltung übertragen ist, erhalten neben den §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 2 geregelten Entschädigungen eine monatliche Aufwandentschädigung nach folgenden Einwohnerzahlen:

1    bis    100    Einwohner EURO     150,00
101    bis    500    Einwohner EURO     250,00
501    bis     1500    Einwohner EURO     350,00
ab     1501    Einwohner EURO     450,00


Für die Berechnung der Einwohnerzahl gilt die Einwohnerzahl zum 30.06. des auf Kommunalwahl vorangegangenen Jahres.

Danach beträgt die Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers 
für den Stadtteil Atzelrode EURO 250,00
für den Stadtteil Braach EURO 350,00
für den Stadtteil Dankerode EURO    150,00
für den Stadtteil Erkshausen EURO 250,00
für den Stadtteil Lispenhausen EURO 450,00
für den Stadtteil Münderhausen EURO 150,00
für den Stadtteil Schwarzenhasel EURO 250,00
für den Stadtteil Seifertshausen EURO 250,00

Die bzw. der stellvertretende Ortsbeiratsvorsitzende erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 10 % der Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers.

(7)    Vertritt ein Mitglied des Magistrates die/den Bürgermeister/in, so erhält es für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwands-entschädigung nach Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Aufwandentschädigung von EURO 20,50.  Vertritt die/der ehrenamtliche Stadt/rat/rätin die/den Bürgermeister/in bei dessen Abwesenheit und wird diese/r/m Stadt/rat/rätin mit der Leitungsverantwortung der Verwaltung beauftragt, so wird eine tägliche Pauschale in Höhe von 30,00 EURO gewährt.

(8)    Neben der Aufwandentschädigung nach Abs. 5 wird für die Einrichtung der Außenstelle in den Räumlichkeiten des Ortsvorstehers eine monatliche Pauschale für Miete, Heizung, Reinigung und Beleuchtung von 15,00 EURO gezahlt.

(9)    Sofern Ansprüche nach Abs. 1 und 4 gleichzeitig entstehen, entfällt die Entschädigung nach Abs. 1.


§ 4 Fraktionssitzungen

(1)    Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. 

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche Sitzungen, die per Bild-Ton-Übertragung durchgeführt werden. 

(2)    Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 20 pro Jahr begrenzt. 


§ 5 Dienstreisen

(1)    Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Stadträt/e/innen, Mitglieder der Ortsbeiräte, der Integrations-Kommission und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. 

(2)     Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen. 
Dienstreisen von Stadträt/en/innen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3)    Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. 


§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1)    Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. 

(2)    Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines halben Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.


§ 7 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 

Rotenburg a. d. Fulda, den 22.Mai 2026

gez. Weber
Bürgermeister


Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Entschädigungssatzung wurde am 01.06.2026 auf der Homepage der Stadt Rotenburg a. d. Fulda unter www.rotenburg.de öffentlich bekannt gemacht.

Rotenburg a. d. Fulda, den 02.06.2026


gez. Weber
Bürgermeister