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Öffentliche Bekanntmachung
Feststellung des Wahlleiters nach § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)
Feststellung des Wahlleiters nach § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)
Wahl der Stadtverordnetenversammlung in Rotenburg a. d. Fulda am 14. März 2021
hier: Feststellung des Gemeindewahlleiters über das Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung
Gemäß § 34 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) stelle ich als Wahlleiter der Kommunalwahlen in Rotenburg a. d. Fulda hiermit fest, dass Herr Jonas Rudolph und Herr Bernd Rudolph aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschalnds (CDU) auf ihre erworbenen Sitze in der Stadtverordnetenversammlung Rotenburg a. d. Fulda verzichtet haben.
Auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 KWG rückt der/die nächste noch nicht berufene Bewerber/in des o. g. Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Die Bewerber Herr Heinz Schlegel, Herr Christian Möller und Frau Gerlinde Casper haben auf ihre Anwartschaft verzichtet, sodass die dann folgenden Bewerber/innen des vorgenannten Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an dessen Stellen rücken.
Ich stelle daher wiederum nach § 34 Abs. 3 KWG fest, dass
Herr Philipp Blankenbach,
Mühlweg 7
und
Herr Florian Wollweber,
Ellingeröder Straße 5,
beide 36199 Rotenburg a. d. Fulda
als nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) in die Stadtverordnetenversammlung nachrücken.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntgabe Einspruch nach § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch 100 Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim unterzeichnenden Wahlleiter in Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14 (Rathaus) einzureichen. Innerhalb der Einspruchsfrist ist er im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Rotenburg a. d. Fulda, 08. Januar 2025
Der Wahlleiter der Kommunalwahlen in Rotenburg a. d. Fulda
gez. Aschenbrenner
Oberamtsrat