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Öffentliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda
HAUPTSATZUNG
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung in Rotenburg a. d. Fulda am 21.05.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
- Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
- Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
- Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO (brutto) 25.000 im Einzelfall,
- Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird,
- Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 250.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
- Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 25.000 im Einzelfall,
- Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,
- Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen,
- Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 100.000 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,
- Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
- Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 5.000 EURO (brutto) im Einzelfall,
- Vermietungen und Verpachtungen
- Zustimmung und Erteilung von
a) Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen über Rechte, die in Abt. II und III im Grundbuch und Erbbaugrundbuch zugunsten der Stadt eingetragen sind,
b) Erklärungen hinsichtlich der Belastung von Erbbaugrundstücken.
(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
(5) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Magistrat.
§ 2 Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Sozialausschuss
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss hat 9 Mitglieder und der Sozialausschuss 7 Mitglieder. Beide Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt den Ausschüssen die nachstehend bestimmten
oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:
(4) Haupt- und Finanzausschuss: Forstwirtschaftsplan
Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 3 Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 31 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt.
(3) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung finden in Präsenz statt.
§ 4 Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Stadträtinnen und Stadträte.
(2) Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte beträgt acht.
§ 5 Ortsbeirat
(1) Für die Stadtteile Atzelrode, Braach, Denkerode, Erkshausen, Lispenhausen, Mündershausen, Schwarzenhasel und Seifertshausen werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Atzelrode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Atzelrode
Der Ortsbezirk Braach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Braach
Der Ortsbezirk Dankerode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Dankerode
Der Ortsbezirk Erkshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Erkshausen
Der Ortsbezirk Lispenhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lispenhausen
Der Ortsbezirk Mündershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Mündershausen
Der Ortsbezirk Schwarzenhasel umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwarzenhasel
Der Ortsbezirk Seifertshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Seifertshausen
(3) Der Ortsbeirat besteht
im Ortsbezirk Atzelrode aus 7 Mitgliedern
im Ortsbezirk Braach aus 7 Mitgliedern
im Ortsbezirk Dankerode aus 5 Mitgliedern
im Ortsbezirk Erkshausen aus 7 Mitgliedern
im Ortsbezirk Lispenhausen aus 7 Mitgliedern
im Ortsbezirk Mündershausen aus 5 Mitgliedern
im Ortsbezirk Schwarzenhasel aus 5 Mitgliedern
im Ortsbezirk Seifertshausen aus 7 Mitgliedern
§ 6 Wahrung der Belange der Senioren und Menschen mit Beeinträchtigungen
Zur Wahrung der Belange der Senioren sowie Menschen mit Beeinträchtigungen in Rotenburg a. d. Fulda bildet die Stadt Rotenburg a. d. Fulda einen Beirat für Senioren, Teilhabe und Inklusion.
Der Beirat für Senioren, Teilhabe und Inklusion erstattet in regelmäßigen Abständen einen schriftlichen Bericht über ihre/seine Tätigkeiten über den Sozialausschuss an die Stadtverordnetenversammlung.
Die Mitglieder des Beirats für Senioren, Teilhabe und Inklusion werden für die Dauer von 5 Jahren benannt.
§ 7 Film- und Tonaufnahmen, Echtzeitübertragung und Aufzeichnungen zum Abruf
(1) In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.
(2) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden in Echtzeit übertragen. Die Stadtverordnetenversammlung kann zu Beginn jeder Sitzung entscheiden, ob die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ohne Echtzeitübertragung erfolgen. Technisch bedingte Störungen sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.
Bei der Echtzeitübertragung werden lediglich die Mitglieder von Organen und Gremien, die Schriftführerin oder der Schriftführer aufgenommen. Weitere Personen - auch Bedienstete - können nur mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Die Echtzeitübertagung wird für einen Zeitraum von … im Internet zum Abruf bereitgestellt.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Stadt Rotenburg a. d. Fulda unter www.rotenburg.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der HNA – Rotenburg-Bebraer- Allgemeinen im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Bei öffentlicher Bekanntmachung im Internet ist die Bekanntmachung mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14 (Neues Rathaus) zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
- welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.
- Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung in Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14 (Neues Rathaus) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
- Stadtverordnete oder Stadtverordneter
= Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
- Stadträtin oder Stadtrat
= Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat
- Mitglied des Ortsbeirates
= Ehrenmitglied des Ortsbeirates
- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz "Ehren-"
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
(5) Personen, die sich im politischen, wissenschaftlichen, sozialen, künstlerische, sportlichen oder administrativen Bereich Verdienste erworben haben, welche geeignet sind, das Ansehen der Stadt Rotenburg a. d. Fulda zu mehren oder das Wohl der Stadt und ihrer Einwohner:innen zu fördern, kann die Ehrenplakette der Stadt Rotenburg a. d. Fulda verliehen werden.
Über die Verleihung der Ehrenplakette entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Die Ehrenplakette soll im Rahmen einer öffentlichen Stadtverordnetenversammlung durch die/den Stadtverordnetenvorsteher/in und die/den Bürgermeisterin überreicht werden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rotenburg a. d. Fulda, den 22.05.2026
Der Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Hauptsatzung wurde am 01.06.2026 auf der Homepage der Stadt Rotenburg a. d. Fulda unter www.rotenburg.de öffentlich bekannt gemacht.
Rotenburg a. d. Fulda, den 02.06.2026
gez. Weber
Bürgermeister
