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Öffentliche Bekanntmachung
Satzung des Beirats für Senioren, Teilhabe und Inklusion
Satzung des Beirats für Senioren,Teilhabe und Inklusion
Inhaltsverzeichnis
I. Der Beirat für Senioren, Teilhabe und Inklusion und seine Funktionen
§ 1 Aufgaben und Rechte des Beirats für Senioren, Teilhabe und Inklusion
§ 2 Zusammensetzung und Bildung
§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
II. Erste (konstituierende) Sitzung des Beirats für Senioren, Teilhabe und Inklusion
Vorsitz und Stellvertretung im Beirat
§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Beirats für Senioren, Teilhabe und Inklusion
§ 5 Vorsitz und Stellvertretung
§ 6 Einberufen der Sitzungen
III. Ablauf der Sitzungen
§7 Öffentlichkeit
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Teilnahme des Magistrats sowie der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen
§10 Anträge für den Beirat für Senioren, Teilhabe und Inklusion
§11 Ändern der Tagesordnung
§12 Hausrecht während der Sitzungen
§13 Niederschrift (Protokoll)
IV. Schlussvorschriften
§14 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien
§15 In-Kraft-Treten
Aufgrund des §§8 c, 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005(GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda durch Beschluss vom 21.05.2026 folgende Satzung für den Beirat für Senioren, Teilhabe und Inklusion beschlossen:
I. Der Beirat für Senioren, Teilhabe und Inklusion und seine Funktionen
§ 1 Aufgaben und Rechte des Beirats für Senioren, Teilhabe und Inklusion
(1) Der Beirat vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren, sowie allen Menschen mit Beeinträchtigungen der Stadt Rotenburg a. d. Fulda und ihrer Stadtteile. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die die Zielgruppe im Gemeinwesen berühren.
(2) Stadtverordnetenversammlung, Magistrat sowie die Ausschüsse hören den Beirat in allen Angelegenheiten an, die die Zielgruppe betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der Beirat entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder des Beirats sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern.
(3) Der Beirat hat darüberhinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Zielgruppe betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Beirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 2 Zusammensetzung und Bildung
(1) Der Beirat für Senioren, Teilhabe und Inklusion setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder werden von den örtlichen Initiativen oder Vereinen bzw. Organisationen, die eine zielgruppenspezifische Abteilung oder zielgruppenspezifische Angebote unterhalten sowie den politischen Organisationen benannt.
(3) Auch Privatpersonen, die Interesse haben sich einzubringen, können benannt werden.
(4) Die zu benennenden Mitglieder für den Bereich Senioren:innen sollen das 60. Lebensjahr erreicht und für den Bereich Teilhabe und Inklusion das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 5 Jahren benannt. Sie sind jeweils bis spätestens zum 30.06. des laufenden Jahres gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in schriftlicher oder elektronischer Form zu benennen.
§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Beirats an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied des Beirats mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich oder elektronisch ermahnen. Die Ermahnung ist in der nächsten Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.
(3) Ein Mitglied des Beirats, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.
II. Erste (konstituierende) Sitzung des Beirats; Vorsitz und Stellvertretung im Beirat
§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Beirats
Die konstituierende Sitzung des Beirats findet spätestens vier Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
§ 5 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die Mitglieder des Beirats wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn. Weiterhin wählen sie zwei Schriftführerinnen bzw. Schriftführer.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Beirats. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.
§ 6 Einberufung der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende des Beirats beruft die Mitglieder des Beirats zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Beirats unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.
(2) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Beirats und führt den Beirat entsprechend den Vorgaben und Aufgaben des Beirats. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Quartal.
(3) Die oder der Vorsitzende des Beirats setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher oder elektronischer Einladung an alle Mitglieder des Beirats und an den Magistrat sowie an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.
(4) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens vierzehn Kalendertage liegen.
(5) Die Sitzungen des Beirats finden in Präsenz statt.
III. Ablauf der Sitzungen
§7 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Seniorenbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Beirats anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählen zu den anwesenden Mitgliedern.
(2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Beirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.
§ 9 Teilnahmerecht des Magistrats sowie der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen
Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Der Magistrat kann weitere Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirats entsenden. Des Weiteren können die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.
§ 10 Anträge für den Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirats können Anträge in den Beirat einbringen, soweit sie Angelegenheiten von der Zielgruppe betreffen.
(2) Die Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an die oder den Vorsitzenden des Beirats gestellt werden. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.
(3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Beirats gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.
(4) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
§ 11 Ändern der Tagesordnung
Der Beirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
§ 12 Hausrecht während der Sitzungen
Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er haben weiterhin das Recht
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen
- bei störender Unruhe unter den Zuhörerinnen und Zuhörern die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 13 Niederschrift (Protokoll)
(1) Über die Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse und Wahlen enthalten.
(2) Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende stellt den Mitgliedern, dem Magistrat und der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung eine Kopie der Niederschrift zur Verfügung. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Sind Mitglieder des Beirats mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Beirats vortragen und zur Abstimmung stellen.
IV. Schlussvorschriften
§ 14 Unterstützung durch die Verwaltung
Der Beirat kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeit an die Verwaltung wenden. Die erforderlichen Kopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden. Dem Beirat steht ein jährliches Budget im kommunalen Haushalt zur Verfügung.
§ 15 In- Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Stadt Rotenburg a. d. Fulda, den 23.05.2026
Der Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 02.06.2026 auf der Homepage der Stadt Rotenburg a. d. Fulda öffentlich bekannt gemacht.
