Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung des Kinder- und Jugendbeirats der Stadt Rotenburg a. d. Fulda


Satzung des Kinder- und Jugendbeirats der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

 

 Inhaltsverzeichnis

I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen

§ 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates

§ 2 Zusammensetzung und Bildung

§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

II. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates;

Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat

§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates

§ 5 Vorsitz und Stellvertretung

§ 6 Einberufen der Sitzungen

III. Ablauf der Sitzungen

§ 7 Öffentlichkeit

§ 8 Beschlussfähigkeit

§ 9 Teilnahme des Magistrats sowie der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen

§ 10 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat

§ 11 Ändern der Tagesordnung

§ 12 Hausrecht während der Sitzungen

§ 13 Niederschrift (Protokoll)

IV. Schlussvorschriften

§ 14 Unterstützung durch die Verwaltung

§ 15 In-Kraft-Treten

 

Aufgrund des § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in ihrer Sitzung vom 21.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen

§ 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren.

(2) Stadtverordnetenversammlung, Magistrat sowie die Ausschüsse hören den Kinder- und Jugendbeirat in allen Angelegenheiten an, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Dies geschieht in der Weise, dass der Kinder- und Jugendbeirat entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat hat darüberhinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat hat darüber hinaus ein Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Anträge reicht der Kinder- und Jugendbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

 

§ 2 Zusammensetzung und Bildung

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitglieder werden von den Kinder- und Jugendinitiativen der Stadt, den Kinder- und Jugendgruppen der örtlichen Vereine sowie den politischen Organisationen und den örtlichen Schulen benannt.

(3) Die zu benennenden Mitglieder dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden für die Dauer von 2 Jahren benannt. Sie sind jeweils bis spätestens zum 30. September gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftlich zu benennen.

(5) Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

 

§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich oder elektronisch ermahnen. Die Ermahnung ist in der nächsten Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.

(3) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates, der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.

 

II. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates;

§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates

Die konstituierende Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates findet spätestens vier Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.


§ 5 Vorsitz und Stellvertretung

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn.

(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Ein-wendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.

 

§ 6 Einberufen der Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates beruft die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher oder elektronischer Einladung an alle Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates und an den Magistrat sowie an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.

(3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen.

(4) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden in Präsenz statt. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist.

Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:

1. in der ersten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates (konstituierende Sitzung)

2. bei Wahlen nach § 55 HGO

3. bei der Beschlussfassung über die Abberufung der oder des Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates nach § 57 Abs. 2 HGO analog

4. (…)

 

III. Ablauf der Sitzungen

§ 7 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt. Bei Bild-Ton-Übertragung kann der interessierten Öffentlichkeit eine Beitrittsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.


§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind auch die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats zu berücksichtigen, die an der Sitzung mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

(2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Kinder- und Jugendbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.

 

§ 9 Teilnahmerecht des Gemeindevorstandes sowie der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung an den Sitzungen

Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen. Der Bürgermeister kann weitere Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates entsenden. Des Weiteren können die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.

 

§ 10 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können Anträge in den Kinder- und Jugendbeirat einbringen soweit diese Angelegenheiten betreffen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren.

(2) Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an die oder den Vorsitzenden des Kin-der- und Jugendbeirates gestellt werden. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.

(3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.

(4) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.

 

§ 11 Ändern der Tagesordnung

Der Kinder- und Jugendbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,

- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,

- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder

- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

 

§ 12 Hausrecht während der Sitzungen

Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er haben weiterhin das Recht

- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,

- die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen oder die Bild-Ton-Übertragung zu unterbrechen,

- bei störender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

 

§ 13 Niederschrift (Protokoll)

(1) Über die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse sowie die vollzogenen Wahlen enthalten.

(2) Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende stellt den Mitgliedern, dem Magistrat und der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung eine Kopie der Niederschrift zur Verfügung. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Sind Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen.

 

IV. Schlussvorschriften

§ 14 Unterstützung durch die Verwaltung

Der Kinder- und Jugendbeirat kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeit an die Verwaltung wenden. Die erforderlichen Kopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden.

 

§ 15 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Stadt Rotenburg a. d. Fulda, den 23.05.2026

 

Der Bürgermeister


Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 02.06.2026 auf der Homepage der Stadt Rotenburg a. d. Fulda öffentlich bekannt gemacht.