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Öffentliche Bekanntmachung
Unternehmensflurbereinigungsverfahren Waldkappel A 44 – West (VKE 32/33)
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6
34576 Homberg (Efze)
Telefon: +49(611) 535-2000, Fax: +49(611) 535-2101
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Öffentliche Bekanntmachung
Gz.: 2-HR-05-17-10-01-B-0001#002
Unternehmensflurbereinigungsverfahren Waldkappel A 44 – West (VKE 32/33)
Verfahrensnummer: UF 1710
3. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesvermessungsamt Wiesbaden – Obere Flurbereinigungsbehörde –, jetzt Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 28.03.2003 und die hierzu ergangenen Änderungsbeschlüsse vom 07.12.2007 und 05.09.2023 im Flurbereinigungsverfahren Waldkappel A 44 – West (VKE 32/33) wie folgt geringfügig geändert:
Die Verfahrensziele werden für alle dem Verfahren Waldkappel A 44 – West (VKE 32/33) unterliegenden Grundstücke erweitert um die §§ 1 und 37 FlurbG (kombiniertes Flurbereinigungsverfahren).
2. Flurbereinigungsgebiet
Durch diesen Änderungsbeschluss wird die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes nicht geändert.
Die nach diesem Änderungsbeschluss am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Flurstücke sind im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgelistet. Die Anlage 1 umfasst somit alle Flurstücke im Flurbereinigungsgebiet.
Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind in der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
4. Unternehmensträger
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung hinsichtlich des Unternehmensträgers ein.
5. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss inkl. des Flurstücksverzeichnisses (Anlage 1) und der Übersichtskarte (Anlage 2) wird in der Flurbereinigungsgemeinde
Stadt Waldkappel und in den angrenzenden Gemeinden Wehretal, Meißner, Cornberg sowie den angrenzenden Städten Sontra, Rotenburg an der Fulda, Spangenberg und Hessisch Lichtenau öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss inkl. Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
- Stadt Waldkappel, Leipziger Straße 34, 37284 Waldkappel
- Gemeinde Wehretal, Landstraße 70, 37287 Wehretal
- Gemeinde Meißner, Hinterweg 4, 37290 Meißner
- Gemeinde Cornberg, Am Markt 8, 36219 Cornberg
- Stadt Sontra, Marktplatz 6, 36205 Sontra
- Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14+15, 36199 Rotenburg a. d. Fulda
- Stadt Spangenberg, Marktplatz 1, 34286 Spangenberg
- Stadt Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 52, 37235 Hessisch Lichtenau
während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus ist der Änderungsbeschluss, das Flurstücksverzeichnis
(Anlage 1), die Übersichtskarte (Anlage 2) sowie die Gebietskarte (Anlage 3) über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF1710 abrufbar.
Begründung
Gemäß Beschluss der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 28.03.2003 erfolgte die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens, um den durch den Bau der Bundesautobahn A 44 entstehenden Landverlust im Bauabschnitt VKE 32/33 auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden bzw. zu beseitigen und weitere agrarstrukturelle Verbesserungsmaßnahmen im Verfahren durchzuführen.
Das Verfahren wurde seinerzeit ausschließlich nach § 87 FlurbG als Unternehmensflurbereinigung angeordnet. In einem solchen Verfahren ist die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung in geringem Umfang möglich und sollte im Verfahren Waldkappel A 44 – West (VKE 32/33) auch laut Anordnungsbeschluss umgesetzt werden.
Durch die mit diesem Änderungsbeschluss vorgenommene Erweiterung des Verfahrenszwecks nach §§ 1 und 37 FlurbG sollen über die Möglichkeiten einer Unternehmensflurbereinigung hinaus weitere Maßnahmen der Landentwicklung durchgeführt werden. Insbesondere sollen die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert, die allgemeine Landeskultur und die Landentwicklung gefördert sowie Maßnahmen des Naturschutzes und an Gewässern ermöglicht und durchgeführt werden.
Der Zweck des Unternehmensverfahrens wird daher um die Ziele einer Regelflurbereinigung erweitert. Das Verfahren wird nun als kombiniertes Verfahren fortgeführt.
Zur Erreichung der oben genannten Ziele sind folgende Maßnahmen geplant:
- Verbesserung der Agrarstruktur durch Verbesserung der Erschließungsverhältnisse mittels Ausbau des ländlichen Wegenetzes, Zusammenlegung des zersplitterten und teilweise unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes sowie Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen
- Förderung der allgemeinen Landeskultur bzw. Erhaltung der Kulturlandschaft durch Überführung ökologisch wertvoller Flächen in öffentliches Eigentum und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur
- Verbesserung der Freizeit- und Erholungsfunktion des ländlichen Raumes
- Durchführung von gewässerökologischen Verbesserungsmaßnahmen, z. B. die Ausweisung von Uferrandstreifen zur Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie
- und der Neubau von Brücken.
Die genannten Ziele entsprechen auch den Zielformulierungen der „Lokalen Entwicklungsstrategie Werra-Meißner 2023-2027“.Die bisherigen Ziele des Unternehmensverfahrens gemäß Anordnungsbeschluss vom 28.03.2003 einschließlich der vorhergehenden Änderungsbeschlüsse bleiben davon unberührt. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes und die Abgrenzung des Einwirkungsbereichs des Unternehmens bleiben zur vollständigen Erreichung der Ziele des Verfahrens unverändert.
Die am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden bereits in der Aufklärungsversammlung vom 15.11.2007 über die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Aufteilung aufgeklärt. Eine Veränderung der dort bekanntgegebenen Grundsätze hinsichtlich der Kosten ergibt sich durch diesen Änderungsbeschluss nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze),- Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576
Homberg (Efze) oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -,Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze),den 05.05.2025
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde –
Im Auftrag
gez. Brandenstein (Verfahrensleitung)