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Öffentliche Bekanntmachung
Waldflurbereinigung Lispenhausen
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)
Tel.-Nr.: +49(611)535-2000, Fax-Nr.: +49(611)535-2101
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Öffentliche Bekanntmachung
Gz.:2-HR-05-25-98-01-B-0005#002
Waldflurbereinigung Lispenhausen
Verfahrensnummer: VF 2598
I. Vorläufige Besitzeinweisung
1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
In dem Waldflurbereinigungsverfahren Lispenhausen werden die Beteiligten gemäß § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung am 01.06.2025 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.
Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG wird auf den 01.06.2025 festgesetzt.
Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand (§ 66 FlurbG) wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) vom 25.03.2025 geregelt.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).
Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung sowie die Neueinteilung der Waldgrundstücke (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.
Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 15.05.2025 telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:
Name | Tel.-Nr. | |
Christian Neubauer | 0611/535-2173 | christian.neubauer@hvbg.hessen.de |
Alina Stöcker | 0611/535-2329 | alinamarie.stoecker@hvbg.hessen.de |
Sofern kein Bedarf an einer örtlichen Grenzanzeige besteht, ist eine Beantragung oder Rückmeldung nicht erforderlich.
3. Hinweise
3.1 Rechtliche Wirkungen
Es wird darauf hingewiesen, dass diese vorläufige Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit Widerspruch erhoben werden kann (§ 59 FlurbG). Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Eigentum an den neuen Grundstücken über.
3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
3.3 Nießbrauch, Pacht
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
4. Bekanntmachung
Diese vorläufige Besitzeinweisung wird mit den Überleitungsbestimmungen in der Flurbereinigungsgemeinde Rotenburg an der Fulda und in den angrenzenden Städten Bebra, Spangenberg und Waldkappel sowie den Gemeinden Alheim, Cornberg und Ludwigsau öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte (Karte zur Besitzeinweisung) für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die
Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
Stadtverwaltung Rotenburg an der Fulda,
Marktplatz 14 + 15, 36199 Rotenburg an der Fulda
und dem
Forstamt Rotenburg an der Fulda, Friedensstraße 14,
36199 Rotenburg an der Fulda
während der dortigen Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2598 abrufbar.
Begründung
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen. Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet, die Teilnehmer wurden vorher über ihre Wünsche zur Abfindung gehört. Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden in die Örtlichkeit übertragen. Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in die zu erwartenden Vorteile der Flurbereinigung gelangen. Insbesondere sind nun die Privatwaldgrundstücke durch eine Zuwegung erschlossen worden. Allen Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.
Eine zügige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und rechtfertigt keinen weiteren Aufschub.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.
Begründung
Eine geordnete Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung ist nur möglich, wenn allen Beteiligten einheitlich - d. h. spätestens zu den in den Überleitungsbestimmungen vom 25.03.2025 für das Waldflurbereinigungsverfahren Lispenhausen genannten Zeitpunkten - Flächen zur Weiterbewirtschaftung zur Verfügung stehen und somit die Verwirklichung der neuen Besitzverhältnisse nicht durch etwa vorgenommene Bewirtschaftung alter Grundstücke unmöglich wird.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie der örtlichen Verflechtung von Altgrundstücken und den neu zugeteilten Grundstücken zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu dem in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Besitz nehmen könnten und ihnen hierdurch erhebliche Nachteile entstehen würden. Der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke muss sich daher einheitlich zum festgesetzten Zeitpunkt vollziehen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung im Sinne des Hessischen Waldgesetzes und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Somit überwiegt das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an einem zügigen Fortgang der Bodenordnung. Demgegenüber muss ein unter Umständen entgegenstehendes Interesse Einzelner an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen gegebenenfalls eingelegten Rechtsbehelfe zurücktreten.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind damit gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41+43, 34119 Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 27.03.2025
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS) Im Auftrag
gez.
Fisahn, Verfahrensleitung