Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

Auskunfts- und Übermittlungssperren


Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Betr.: Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem
Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Der Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda weist darauf hin, dass verschiedene private und öffentliche Einrichtungen sowie Personen auf Antrag Auskünfte aus dem Melderegister erhalten.

Die Auskunft umfasst nach § 44 (1) Satz 1 i. V. m. § 35 BMG den Vor- und Familiennamen, akademische Grade und die Anschrift, sowie gegebenenfalls Tag und Art eines Jubiläums.

In den folgenden fünf Fällen kann die Weitergabe der Daten ohne Begründung untersagt werden:

  1. Gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (§ 42 BMG).
  2. Gegenüber Adressbuchverlagen (§ 50 (5) i. V. m. (3) BMG).
    Hierzu wird darauf hingewiesen, dass einige auf die neue Datentechnik spezialisierte Unternehmen Adressbücher auf CD-ROM herstellen. Ein Adressverzeichnis auf CD-ROM kann auf einem dafür geeigneten Personalcomputer mit anderen Datenverarbeitungsdateien und/oder CD-ROM-Verzeichnissen (z. B. Telefonverzeichnis) gekoppelt, bearbeitet und so zu einer umfangreichen Informationsquelle genutzt werden. Die CD-ROM bietet dem Nutzer kaum überschaubare Such-, Aufgliederungs-, Verknüpfungs- und Auswertungsmöglichkeiten, so z. B. nach Namen, Orten, Gemeindebezirken, Straßen und Hausnummern, die Anzeige der Bewohner eines bzw. mehrerer Häuser sowie die datentechnische Übertragung und weitere Bearbeitung solcher Daten in anderen Datenverarbeitungsprogrammen.
  1. Gegenüber Parteien, Wählergruppen und Trägern für Abstimmungen (§ 50 (5) i. V. m. (1) BMG).
  2. Eine Sperre von Alters- und Ehejubiläumsdaten (§ 50 (5) i. V. m. (2) BMG)   –  Glückwünsche, Besuche und Urkunden entfallen!
  3. Gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 (2) BMG).


In dem folgenden Fall kann die Weitergabe der Daten nur mit Begründung untersagt werden:

Die Sperre jeder Melderegisterauskunft kann nur beantragt werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 BMG).

Auf der Grundlage des § 50 (5) BMG besteht für Betroffene die Möglichkeit, beim Bürgerservicebüro der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14/15 (Zimmer 102-104) auf Antrag die entsprechende Auskunfts- und Übermittlungssperre einrichten zu lassen.

Diese öffentliche Bekanntmachung ergeht nach § 50 (5) BMG.

Rotenburg a. d. Fulda, 09.02.2024

Der Magistrat

gez. Grunwald
Bürgermeister