Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer


Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

 

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

 

Nach der bestehenden Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda betragen die Hebesätze der Grundsteuer A und B 675 v. H. Für das Kalenderjahr 2024 bleiben somit die Hebesätze unverändert und sind Grundlage der Errechnung der Grundsteuer, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I 1973 Seite 965 ff.) in der jeweils gültigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 oder bei  Kleinbeträgen bis 15,-- € bzw. 30,-- € am 15. August 2024 mit ihrem Jahresbetrag bzw. 15. Februar und 15. August 2024 zu je einer Hälfte des Jahresbetrages fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig. Wurden bis zu dieser öffentlichen Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge), so werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14, I. Etage, Steueramt, Zimmer 209, zu erheben.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 02.02.2024

Der Magistrat
Stadt Rotenburg a. d. Fulda

gez. Grunwald
Bürgermeister