Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

IV. Satzung zur Änderungder Friedhofsgebührenordnung


Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

IV. Satzung zur Änderung
der
Friedhofsgebührenordnung
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

 

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der

Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 01. November 2018 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11. Mai 2023 für die für die von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda verwalteten Friedhöfe Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen und Friedhof Rotenburg-Braach folgende IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda beschlossen:

 

Artikel I

Die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung in der Fassung vom 01. November 2018 wird wie folgt geändert:

 

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vom 25. Juni 2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden für den

a) Friedhof Rotenburg-Neustadt

b) Friedhof Rotenburg-Altstadt

c) Friedhof Rotenburg-Lispenhausen

d) Friedhof Rotenburg-Braach

nach Maßgabe dieser Gebührenordnung Gebühren erhoben.

 

§ 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

  • für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf den Friedhöfen Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen oder Rotenburg-Braach bestattet wird, je Tag
10,00 €
  • für die Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen, je angefangenen Tag 
  • für die Reinigung des Sezierraumes
56,00 €
56,00 €
  • für das Benutzen der Aufbahrungskühltruhe auf den Friedhöfen Rotenburg-Altstadt und Rotenburg-Lispenhausen
56,00€
  • für die Benutzung des Kühlraumes auf dem Friedhof Rotenburg-Neustadt
56,00 €

Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

 

§ 8a wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 a Erwerb des Nutzungsrechts an Urnen-Baumgrabstätten (Friedpark Rotenburg-Altstadt, Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen und Friedpark Rotenburg-Braach)

  1. Für die Überlassung einer Urnen-Einzelbaumgrabstätte für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren, einschließlich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, wird eine Gebühr in Höhe von 650,00 € erhoben.
  2. Für die Überlassung einer Urnen-Partnerbaumgrabstätte(für maximal 2 Urnen) für die Dauer der Ruhefrist von je 20 Jahren, einschließlich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, wird eine Gebühr von 1.300,00 € erhoben.

 

Artikel II

Diese III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 16. Mai 2023

 

Der Magistrat

Der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

 

gez. Grunwald
Bürgermeister