Hundesteuer - Hund anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
  • Verfahrensablauf

    Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

    Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. Fulda


    ACHTUNG!

    Bei Anmeldung von Mischlingshunden werden die Hundehalter aufgefordert, ein aussagefähiges Bild des anzumeldenden Hundes beizufügen. Dies dient der besseren Indentifizierung der Rasse und soll unnötige Rückfragen zur Listenhundeprüfung vermeiden.


  • Voraussetzungen

    Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.

     Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

    • wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
    • bei Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
    Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. Fulda

    Wichtige Informationen zum Thema Listenhund nach der HundeVO

    Nachfolgende Informationen des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Thema Rassefeststellung von Hunden sollen zukünftigen Hundehaltern vor Kauf eines „Listenhundes“ zur Entscheidungsfindung dienen.

    Anerkennung einer Hunderasse

    Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) ist davon auszugehen, dass bereits die Anerkennung einer Hunderasse durch den VDH dem Status einer eigenständigen Hunderasse zukommt. Das HMdIS begründet dies wie folgt:

    „Der VDH ist ein förderal strukturierter Dachverband, in dem Rassehunde-Zuchtvereine, Hundesportverbände, Landesverbände sowie einige außerordentliche Mitgliedsvereine zusammengeschlossen sind. Des Weiteren repräsentiert der VDH Deutschland im Weltverband der Kynologie, der Fédération Cynologique Internationlae (FCI).“

    Folglich gilt in Hessen eine Hunderasse als eigenständig anerkannte Rasse, wenn sie eine FCI oder VDH Anerkennung besitzt.

    Hunderassen denen eine solche Anerkennung nicht zugrunde liegt, sind grundsätzlich als Mischlingshunde zu bewerten. Bei Hunden, die eine Einkreuzung mit einem Listenhund vermuten lassen, ist daher die Rassezugehörigkeit festzustellen.

    Dies gilt beispielsweise für die beiden Rassen „American Bully“ und „Old English Bulldog“. Bei beiden Rassen handelt es sich weder nach den Maßstäben des VDH e.V. noch nach den FCI-Kriterien um eine anerkannte Hunderasse, sondern vielmehr um Hybridhunde bei denen eine Rassefeststellung erfolgen muss.

    Feststellung der Rassezugehörigkeit

    Gemäß § 2 Abs. 1 HundeVO wird die Gefährlichkeit für die aufgelisteten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet. Kreuzung ist dabei jeder Mischling, aus dem ein Hunde-Vorfahre der gelisteten Hunderassen erkennbar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an. Auch bei einem geringen Erbteil kann sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben.

    Die Beweislast für die Mischlingseigenschaft liegt bei der zuständigen Behörde. Dem steht die Mitwirkungspflicht des Hundehalters in § 15 Abs. 2 HundeVO nicht entgegen. Hat der Hundehalter Zweifel, ob es sich um einen Listenhund handelt oder nicht, muss nicht er, sondern die Behörde den Beweis führen. Nach § 15 Abs. 2 HundeVO ist der Halter oder die Halterin allerdings verpflichtet, die nach der Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen.

    Im Zweifelsfall kann die Ordnungsbehörde zur Rassefeststellung ein sogenanntes Rassegutachten einholen. Außerdem teilte das HMdIS im Februar 2020 mit, dass inzwischen auch Gentests zur Rassefeststellung herangezogen werden können. Für die Rassefeststellung ist eines der beiden Hilfsmittel ausreichend.

    Rassegutachten

    Das Rassegutachten kann von einem vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten Sachverständigen durchgeführt werden. In einem Rassegutachten wird das äußere Erscheinungsbild eines Hundes bewertet. Der zu begutachtende Hund ist dabei mit den FCI Standards der in Frage kommenden Listenhunderassen zu vergleichen. Die äußere Erscheinung des Hundes muss signifikant durch die Merkmale eines oder mehrere „Listenhunde“ geprägt sein. Abschließend sollte die Einschätzung erfolgen, ob eine Einkreuzung eher wahrscheinlich anzunehmen ist oder nicht.

    Das Rassegutachten ist nicht gleichzusetzen mit einem Wesenstest. Dieser erfolgt erst nach tatsächlicher Einstufung des Hundes.

    Einstufung türkische Hirtenhunde (Türkische Mastiff, KARS Hund, Akbas)

    Gemäß dem Erlass fällt in Hessen die Rasse „Kangal“ sowie deren Kreuzungen unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 HundeVO, wozu auch der „Anatolische Hirtenhund“ aufgrund des neuen FCI-Standards zählt. Das HMdIS hat seinen Erlass dahingehend konkretisiert, dass es die Rasse „Anatolischer Hirtenhund“ seit der Änderung des FCI-Standards am 15.06.2018 als solche nicht mehr gibt, sie trägt jetzt die Bezeichnung „Kangal“. Bei den Rassen „Kars-Hund“, „Akbas“ und „Türkischer Mastiff“ handelt es sich derzeit nicht um eigenständige von der FCI oder dem VDH anerkannte Hunderassen. Somit gilt auch für diese die Mischlingseigenschaft, welche eine Rassefeststellung zur Folge hat.


  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

  • Was sollte ich noch wissen?

    Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.

    Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.

    Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

  • Anträge / Formulare


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