Werbeanlage

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.

    Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. Fulda

    Auf Grundlage der Ortsbausatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda muss im Sanierungsgebiet (räumlicher Geltungsbereich) eine Werbeanlage immer beantragt werden.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Bitte wenden Sie sich an die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises:

Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg

Fachdienst Bauordnung

Friedloser Straße 12

36251 Bad Hersfeld

Telefon: 06621 87 - 0

Telefax: 06621 87 - 244

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende