Rathaus & PolItik

Hinweisbekanntmachung

Förderrichtlinie "Balkonkraftwerke"


Der Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda hat in seiner Sitzung am 08.05.2024 die nachfolgende Förderrichtlinie betr. der Anschaffung von Photovoltaikanlagen (PV) für Balkonmodule (sog. „Balkonkraftwerke) beschlossen:

 

Förderrichtlinie „Balkonkraftwerke“

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

 

I. Zweck der Förderung

Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Stromkosten und damit die Verringerung des Stromverbrauchs im Altbaubestand als auch bei Neubauten in der Kernstadt und in den 8 Stadtteilen der Stadt Rotenburg a. d. Fulda.


II. Art und gesetzliche Voraussetzung der Förderung

Förderfähig sind die Anschaffungskosten von Photovoltaik- (PV) Anlagen für Balkonmodule (sog. „Balkonkraftwerke“, auch „Mini-Solaranlage“ oder PV Plug & Play“ genannt) mit einem Modul-wechselrichter, soweit die maximal registrierte Leistung die Vorgaben der Bundesnetzagentur und des Netzbetreibers und damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Wechsel-richter müssen den Anforderungen der einschlägigen VDE-Normen entsprechen.

 

III. Antragsberechtigung und weitere Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit selbst genutztem Wohneigentum oder auch Mieter* Innen einer Wohnung/Immobilie oder Wohnungseigentumsgesellschaften in der Kernstadt von Rotenburg a. d. Fulda oder in einer ihrer 8 Stadtteile.

Pro Wohneinheit/Gewerberaum und Antragssteller*in kann nur ein Antrag gestellt werden.

Mieter*innen wird empfohlen, die Anbringung und Installation von solchen Mini-PV-Anlagen rechtzeitig vor Antragsstellung und Anbringung mit dem*der jeweiligen Vermieter*in abzu-stimmen.

Die Anlagen müssen am Balkon, an der Fassade oder an anderer Stelle in der Nähe von Räumen so angebracht werden, dass sie unmittelbar in den Stromkreis eines Wohn- oder Gewerbe-raumes eingesteckt werden können und mindestens 2 Jahre am installierten Ort oder von der*dem Antragsteller*in an einem anderen Ort im Stadtgebiet der Stadt Rotenburg a. d. Fulda betrieben werden.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Antrag vollständig und spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Kaufdatum oder Werkrechnung der PV-Anlage eingereicht wurde.

Der Antrag kann erst nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie gestellt werden.

 

IV. Förderhöhe

Bei der Installation eines „Balkonkraftwerks“ nach den oben angeführten Maßgaben beträgt die Förderung 10% der nachgewiesenen Kosten, maximal 100,00 € (brutto) aus diesem Förderprogramm je Wohneinheit/Gewerberaum.

 

V. Antragsverfahren

Anträge zur Förderung von „Balkonkraftwerken“ sind mit entsprechendem Formular sowie den nachzuweisenden Dokumenten beim Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14/15, 36199 Rotenburg a. d. Fulda per Post oder digital unter magistrat@rotenburg.de einzureichen. Das Antragsformular steht unter www.rotenburg.de zum Download bereit und kann auf Nachfrage auch zugeschickt werden.

Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle notwendigen Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge die unvollständig und dadurch nicht prüfbar sind, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von 3 Wochen nach Eingangsdatum nicht vollständig und dadurch nicht prüfbar bleiben, werden die Anträge unbearbeitet zurückgesandt.


VI. Auszahlung

Die Auszahlung des ermittelten Förderbetrages wird auf das angegebene Konto im Rahmen der Beantragung vorgenommen.

Eine nachträgliche Erhöhung der beantragten Fördermittel ist nicht möglich.

Die Stadt Rotenburg a. d. Fulda ist berechtigt, einen Ortstermin zur Überprüfung der Angaben des*der Antragsstellers*in vorzunehmen.

Förderempfänger*innen sind verpflichtet, der Stadt Rotenburg a. d. Fulda jederzeit, auch nach Auszahlung des Zuschusses, Auskünfte zu erteilen, die Besichtigung des Objektes zu ermöglichen und Einsicht in die Bau-, Abrechnungs- und Bewirtschaftungsgrundlagen zu gewähren. Rechnungen sind für Prüfzwecke 5 Jahre aufzubewahren.  


VII. Allgemeines

 Auf die Gewährung eines Zuschusses nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung und Auszahlung der Förderung ist somit freiwillig und ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Sollten im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr genügend Fördermittel zur Verfügung stehen, kann die zugesagte Förderung auch in kommenden Haushaltsjahren ausgezahlt werden.

Die Fördermittel dieser Richtlinie können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden soweit dies nicht von anderen Fördergebern ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Etwaig andere behördliche Genehmigungen (z.B. denkmalschutzrechtliche Genehmigung, wenn sich das Gebäude in der Gesamtanlage (= Kernstadt Rotenburg) befindet oder es sich um ein Einzelkulturdenkmal (EKD) handelt), sind von der antragsstellenden Person einzuholen.

Der*Die Fördermittelnehmer*in ist verpflichtet, die geförderte PV-Anlage beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur unter www.marktstammdatenregister.de anzumelden.

Für den Erwerb der geförderten PV-Anlage, deren Inbetriebnahme sowie eventuell zu einem späteren Zeitpunkt damit verbundene auftretende Schäden oder Folgekosten wird von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda keine Haftung übernommen.


VIII. Widerrufsmöglichkeiten

Der bewilligten Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen nach den Punkten II. und III. ausgeführt worden sind, der/die Antragsteller*In erforderliche Nachweise innerhalb einer gesetzten Frist nicht vorlegt oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.


IX Datenschutz

Persönliche Daten des/der Antragsstellers/in werden ausschließlich zur Bearbeitung des jeweiligen Antrages benötigt. Diese werden von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda gewahrt.

Daten über Statistiken zum Förderprojekt können von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda anonymisiert verwendet werden.

Die Stadt Rotenburg a. d. Fulda ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen.


X Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 01.06.2024 in Kraft.

Die Aufhebung der Richtlinie zu einem bestimmten Zeitpunkt behält sich der Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda vor.

 

Rotenburg a. d. Fulda, den 13.05.2024

- Der Magistrat –

 

gez. Weber
Bürgermeister                

gez. Nölke
Erster Stadtrat