Rathaus & PolItik

Öffentliche BekANNtmachung

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023


Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda


Nachstehend werden öffentlich bekannt gemacht:

 

1.    Haushaltssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda für das Jahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2021 (GVBl I S. 498) hat die Stadtverordnetenversammlung am 08. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

 im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

34.325.060  EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

33.982.410  EUR

mit einem Saldo von

342.650  EUR



im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

1.599.900  EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0  EUR

mit einem Saldo von

1.599.900  EUR



mit einem Überschuss von1.942.550  EUR

 

 im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


1.511.600  EUR

und dem Gesamtbetrag der

 



Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.534.190  EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

14.060.550  EUR

mit einem Saldo von

-8.526.360  EUR



Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

8.500.000  EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.496.310  EUR

mit einem Saldo von

7.003.690  EUR



 mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

 -11.070  EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 8.500.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 780.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

675 %

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

675 %



2. Gewerbesteuer auf

370 %

 

Die Steuersätze sind von der Stadtverordnetenversammlung durch eine gesonderte Hebesatzsatzung nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz am 08. Dezember 2022 durch Beschluss festgesetzt worden.

Die Angaben im Rahmen der Haushaltssatzung haben lediglich nachrichtliche Bedeutung.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 08.12.2022 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als

  1. erhebliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO eine Erhöhung des Fehlbedarfs um 500.000 €;
  2. erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt von mehr als 10 v. H. der Summe der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit;
  3. erheblicher Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder Budgets im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO Mehraufwendungen, deren Betrag 10 v. H. der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen oder im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, mindestens aber 1.000.000 €; dies gilt nur, soweit keine Deckungsfähigkeit gegeben ist;
  4. unerhebliche Auszahlungen für den Erwerb beweglicher Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen im Sinne von § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO Auszahlungen von bis zu 100.000 €;
  5. als nach Umfang und Bedeutung erhebliche Aufwendungen und Auszahlungen, die eine vorherige Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nach § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO erforderlich machen, Aufwendungen und Auszahlungen von
    a)     überplanmäßig: 250.000 €;
    b)     außerplanmäßig: 50.000 €.

§ 9

Als Wertgrenze werden festgesetzt für

  1. den zusammengefassten Ausweis von Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen nach § 11 Satz 3 GemHVO Verpflichtungsermächtigungen, deren Betrag 50.000 € nicht überschreitet,
  2. den Begriff des Vorhabens von nur geringer finanzieller Bedeutung im Sinne von § 12 Abs. 3 GemHVO ein Betrag von weniger als 50.000 €,
  3. im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 58 Nr. 5 Buchstabe a) GemHVO, die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, selten oder unregelmäßig anfallen, Aufwendungen und Erträge, die 10.000 € überschreiten.

§ 10

(1)    Die Erträge der Kontengruppen 51, der Hauptkonten 547 und 590 sind nach § 19 Abs. 1 GemHVO in ihrer Verwendung auf Zwecke des Teilhaushalts beschränkt, in dem sie veranschlagt sind.

(2)    Abs. 1 gilt für Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und Investitionsbeiträgen (Hauptkonto 820) entsprechend.

(3)    Mehrerträge der Gewerbesteuer berechtigen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO zur Leistung der auf sie entfallenden Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage.

(4)    Zahlungswirksame Mehrerträge der Teilhaushalte erhöhen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GemHVO die Aufwendungen der Teilhaushalte. Aufwendungen von Produkten mit derselben Anfangsziffer sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge, die über die insgesamt in diesen Bereichen veranschlagten Erträge hinausgehen, können zur Deckung von Mehraufwendungen verwendet werden. Gleiches gilt für die Ein- und Auszahlungen bei Investitionen.

§ 11

(1)    Die Personalaufwendungen der Kontengruppen 62, 63, 64 und 65 sind gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig. Zahlungswirksame Einsparungen bei Personalaufwendungen in der Kostenstelle 30405010 Bauhof allgemein dürfen bis zu einem Betrag in Höhe von 80.000 € als Sachaufwand verwendet werden.

(2)    Die Aufwendungen für Energie und Bewirtschaftung der Gebäude mit den Sachkonten 6051000 bis 6054000, 6056000 bis 6059000 und 6730002 sind gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge aus Sachkonto 5302000 finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.

(3)    Die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gebäude mit den Sachkonten 6061000, 6161000 und 6166000 sind gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge aus Sachkonto 5330000 finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.

(4)    Die Aufwendungen für die Abschreibungen der Kontengruppe 66 sind gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.

(5)    Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind nach § 20 Abs. 5 GemHVO zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets einseitig deckungsfähig.

 Rotenburg a. d. Fulda, den 09.12.2022

Der Magistrat der Stadt
Rotenburg a. d. Fulda

gez. Grunwald
Bürgermeister

 

2.    Genehmigungen der Aufsichtsbehörde

Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 wurden durch den Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg die erforderlichen Genehmigungen für die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2023 erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Gemäß § 97 a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite, die zur Teilfinanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal

8.500.000,00 Euro
(in Worten: Achtmillionenfünfhunderttausend Euro).

Auflagen und Hinweise

Vorbehalt von aufsichtsbehördlichen Kredit-Einzelgenehmigungen:

Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in vorgenannter Höhe steht im Haushaltsjahr 2023 eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 1.100.007 Euro gegenüber, so dass sich bei plangemäßer Umsetzung eine hohe Nettoneuverschuldung in Höhe von 7.399.993 Euro abzeichnet.

Unter Berücksichtigung dieses Aspekts und aufgrund der vergleichsweise hohen einwohnerbezogenen Gesamtverschuldung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda (Kernhaushalt und Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda) erfolgt die o. a. Kreditgenehmigung daher gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Magistrat vor jeder geplanten Kreditaufnahme vorab noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Mit dieser Regelung behält sich die Kommunal- und Finanzaufsicht vor, gegebenenfalls noch im Laufe des Haushaltsjahres 2023 Einfluss auf die städtische Kreditwirtschaft nehmen zu können.

Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.

Nachrangigkeit von Investitionskrediten

Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für investitionsförderungsmaßnahmen oder allenfalls für eine Umschuldung bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur dann, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre.

Der Magistrat hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt einzuhalten und dabei insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.

Beachtung des § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO in Verbindung mit § 3 Absatz 2 GemHVO

Die o. a. Kreditgenehmigung wird darüber hinaus unter der Auflage erteilt, dass der Magistrat im Haushaltsvollzug und somit auch im Jahresabschluss 2023 sicherstellen muss, dass den o. a. gesetzlichen Vorgaben der HGO und der GemHVO Rechnung getragen wird.

Danach muss der Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Haushaltsjahres 2023 mindestens so hoch sein, dass daraus die fällige ordentliche Kredittilgung sowie der von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda zu erbringende Eigenbeitrag im Rahmen des Entschuldungsprogramms der Hessenkasse in vollem Umfang geleistet werden können.

Eine Finanzierung der ordentlichen Kredittilgung durch eine Neuaufnahme von Investitionskrediten ist nach den geltenden gesetzlichen Regelungen streng verboten.

Geltungsdauer der Kreditermächtigung

Kreditermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 gelten gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025.

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung durch die Kommunal- und Finanzaufsicht.

Absenkung der Nettoneuverschuldungen im Zuge der kommenden Haushaltsplanungen

Die Kommunal- und Finanzaufsicht sieht sich aufgrund der hohen einwohnerbezogenen Gesamtverschuldung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda veranlasst, die Stadt im Hinblick auf die in den kommenden Jahren anstehenden Haushaltsplanungen zu einer spürbaren Reduzierung der Nettoneuverschuldung aufzurufen. Nach Abwicklung der in den kommenden Jahren noch bevorstehenden und mit hohen Kosten verbundenen Investitionen muss die Stadt darauf hinwirken, möglichst ganz auf Nettoneuverschuldungen zu verzichten und mit einer merklichen Rückführung der Investitionskredit-Verbindlichkeiten zu beginnen.

 

Bad Hersfeld, 4. Januar 2023
3.50  / 33 g 01
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg

gez. Torsten Warnecke

Genehmigung

Gemäß § 97 a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von maximal

780.000,00 Euro
(in Worten: Siebenhundert achtzigtausend Euro).

Der o. a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bezieht sich ausschließlich auf das Produkt 54101 Straßen, Wege, Plätze und ist für den barrierefreien Umbau von Bushaltestellen in der Kernstadt         vorgesehen (im Rahmen eines Landesförderprogramms). Die Stadtverordnetenversammlung ist mit der erfolgten Festsetzung eine Selbstbindung dahingehend eingegangen, dass sie im Haushaltsplan 2024 dann auch entsprechende Auszahlungs-Planansätze bereitstellen muss.

Geltungsdauer der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen im Zuge der Haushaltssatzung 2023 gelten gemäß § 102 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024.

Eingehen von außerplanmäßigen Verpflichtungen

Die Stadt Rotenburg a. d. Fulda kann gegebenenfalls auch außerplanmäßige Verpflichtung en eingehen, wenn diese unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung 2023 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.

 

Bad Hersfeld, 4, Januar 2023
3.50 / 33 g 01
Der Landrat des Landkreises Hersfeld Rotenburg

gez. Torsten Warnecke

Genehmigung

Gemäß § 97 a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal

5.000.000,00 Euro
(in Worten: Fünfmillionen Euro).

Auflagen und Hinweise

Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten

Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Stadtkasse Rotenburg keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

Rückführung von Liquiditätskrediten

Gemäß § 105 Absatz 1 Satz 3 HGO hat der Magistrat darauf zu achten, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 zurückgeführt werden sollen.

Geltungsdauer der Liquiditätskredit-Ermächtigung

Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt gemäß § 105 Absatz 1 HGO für das Haushaltsjahr 2023 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024.

Einsatz von Liquiditätskrediten für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in Investitionen

Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Magistrat eine gesetzeskonforme Umstellung der Finanzierung auf in der Regel langfristige Investitionsdarlehen zu veranlassen.

Bereitstellung des gesetzlichen Mindest-Liquiditätspuffers

Der Finanzplanungserlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport räumt den Kommunen auch im Haushaltsjahr 2023 die Option ein, auf die Bereitstellung des Mindestliquiditätspuffers ganz oder teilweise zu verzichten.

Unter anderem infolge krisenbedingter finanzieller Beeinträchtigungen kann stattdessen vorhandenes finanzielles Potenzial vorrangig für die Sicherstellung des Haushaltsausgleichs eingesetzt werden. Die unteren Aufsichtsbehörden haben eine entsprechende Verfahrensweise nicht zu beanstanden.

Regelmäßige Berichterstattung über den Haushaltsvollzug 2023

Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung regelmäßig über den Haushaltsvollzug 2023 zu unterrichten (zu empfehlen ist die quartalsweise Information), damit diese bei Bedarf noch rechtzeitig gegensteuern und entsprechende Konsolidierungsmaßnahmen beschließen kann.

Unterrichtung der Kommunal- und Finanzaufsicht

Die Berichte über den Haushaltsvollzug sowie jede drohende wesentliche Haushaltsverschlechterung sind unter dem Aspekt der bestehenden Aufsichtspflicht auch der Kommunal- und Finanzaufsicht unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Unterrichtung   der   Stadtverordnetenversammlung    über   die   Genehmigungsverfügung    zur Haushaltssatzung 2023

Der vollständige Inhalt   dieser   Genehmigungsverfügung   für   die   Haushaltssatzung   2023   mit

Haushaltsplan und Anlagen ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Absatz 3 HGO umgehend in geeigneter Weise mitzuteilen.

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023

Die Haushaltssatzung 2023 ist gemäß § 97 Abs. 4 HGO öffentlich bekannt zu machen und an sieben Tagen öffentliche auszulegen.


Bad Hersfeld, 4, Januar 2023
3.50 / 33 g 01
Der Landrat des Landkreises Hersfeld Rotenburg

gez. Torsten Warnecke

3.  Auslegung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan der Stadt Rotenburg a. d. Fulda für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme

von Montag, 16.01.2023
bis Freitag, 20.01.2023 sowie

von Montag, 23.01.2023
bis Dienstag, 24.01.2023

während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung (Montag bis Mittwoch von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Donnerstag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr) im Rathaus der Kernstadt Rotenburg a. d. Fulda, Marktplatz 14 (Fachbereich Finanzen und Ordnung, 1. Obergeschoss, Zimmer 216), öffentlich aus.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 11.01.2023

Der Magistrat der Stadt
Rotenburg a. d. Fulda

gez. Grunwald
Bürgermeister